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Minijob & Lohn

Nachtzuschlag: Prozente, Steuerfreiheit, Rechenbeispiel

Kurz beantwortet

Einen gesetzlich festen Nachtzuschlag gibt es nicht: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag, ohne eine Prozentzahl zu nennen. Steuerfrei bleiben nach § 3b EStG höchstens 25 Prozent für Nachtarbeit, 40 Prozent für 0 bis 4 Uhr, 50 Prozent am Sonntag und 125 Prozent am Feiertag. Gerechnet wird das auf höchstens 50 € Grundlohn je Stunde.

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
3. November 2026 15 Min. Lesezeit

This guide is available in German only.

Wer der Nachtschicht pauschal 200 € im Monat extra überweist, zahlt darauf in der Regel Lohnsteuer und Beiträge. Steuerfrei wird ein Zuschlag nach § 3b Abs. 1 EStG nur, wenn er neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt wird. Dieser Beitrag nennt die Sätze, die beiden Grundlohn-Grenzen und rechnet eine Schicht von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr durch. Alle Angaben sind allgemeine Information; der Rechtshinweis und das Stand-Datum stehen am Ende. Zuschläge automatisch rechnen lassen: Zeitflex-Tarif ab 1,49 € je aktivem Mitarbeiter und Monat (netto zzgl. USt, Stand 2. November 2026).

Wie viel Nachtzuschlag ist Pflicht?

Eine Prozentzahl steht nicht im Gesetz. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt“. Was angemessen ist, hat das Bundesarbeitsgericht beziffert. Ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn ist ohne besondere Umstände regelmäßig ein angemessener Ausgleich, ebenso eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent (BAG, 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14).

Zwei Einschränkungen stehen dabei im Gesetz:

Das Gesetz lässt dem Betrieb die Wahl zwischen Geld und freien Tagen. Diese Wahl hat eine steuerliche Folge. Wer freie Tage gibt, erfüllt die Pflicht aus dem Arbeitszeitgesetz, hat aber nichts Steuerfreies in der Hand: § 3b EStG begünstigt allein Zuschläge, keinen Freizeitausgleich.

Wer den Steuervorteil nutzen will, kommt am Geld also nicht vorbei. Legen Sie die Höhe dann auf die 25 Prozent aus dem Urteil; sie sind zugleich die steuerfreie Obergrenze für Nachtarbeit. Was darüber hinausgeht, ist normaler Arbeitslohn mit Steuer und Beiträgen. Die Wahl zwischen Geld und freien Tagen bleibt aber Ihre. Gilt im Betrieb ein Tarifvertrag, geht er vor und nennt die Höhe; ohne Tarifvertrag gehört der Satz als eigene Zeile neben den Stundenlohn in den Arbeitsvertrag.

Die steuerfreien Sätze nach § 3b EStG

Ein Nachtzuschlag ist ein Aufschlag auf den Grundlohn, den der Arbeitgeber für Arbeitsstunden in der Nacht zusätzlich zahlt. Steuerfrei bleibt er, soweit er die Sätze des § 3b EStG nicht übersteigt.

ZuschlagZeitfensterSteuerfrei bisFundstelle
Nachtarbeit20 bis 6 Uhr25 %§ 3b Abs. 1 Nr. 1
Nachtarbeit erhöht0 bis 4 Uhr, Arbeit vor 0 Uhr begonnen40 %§ 3b Abs. 3 Nr. 1
SonntagsarbeitSonntag 0 bis 24 Uhr50 %§ 3b Abs. 1 Nr. 2
Gesetzlicher Feiertag0 bis 24 Uhr des Tages125 %§ 3b Abs. 1 Nr. 3
31. Dezemberab 14 Uhr125 %§ 3b Abs. 1 Nr. 3
25. und 26. Dezember, 1. Mai0 bis 24 Uhr des Tages150 %§ 3b Abs. 1 Nr. 4
24. Dezemberab 14 Uhr150 %§ 3b Abs. 1 Nr. 4

Drei Punkte dieser Tabelle entscheiden im Alltag mehr als die Prozentzahlen selbst.

Das steuerliche Nachtfenster beginnt um 20 Uhr (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG) und reicht damit drei Stunden weiter als die Nachtzeit des Arbeitszeitgesetzes. Die Spätschicht ab 20 Uhr dürfen Sie also steuerfrei bezuschlagen, obwohl arbeitsrechtlich noch keine Nachtarbeit vorliegt. Zahlen müssen Sie dort nichts, steuerfrei wäre es aber.

Nacht- und Sonntagszuschlag addieren sich. Sie stehen in zwei getrennten Nummern des § 3b Abs. 1 EStG und vergüten zwei verschiedene Sachverhalte, die Tageszeit und den Wochentag. Sonntags- und Feiertagszuschlag addieren sich dagegen nicht: Nummer 2 gilt „vorbehaltlich der Nummern 3 und 4“, Nummer 3 „vorbehaltlich der Nummer 4“. Fällt der 1. Mai auf einen Sonntag, bleiben es 150 Prozent und nicht 200.

Und die gesetzlichen Feiertage richten sich nach den Vorschriften am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Für einen Betrieb mit Standorten in Bayern und Berlin heißt das: Fronleichnam ist am bayerischen Standort Feiertagsarbeit, am Berliner nicht. Eine einzige Feiertagsliste für den ganzen Betrieb rechnet an mindestens einem Standort falsch.

Für Tarifbetriebe kommt ein vierter Punkt dazu: § 3b EStG gilt unabhängig davon, was der Tarifvertrag vorsieht. Sieht Ihr Tarif 30 Prozent Nachtzuschlag vor, bleiben bei 16,00 € Grundlohn 25 Prozent steuerfrei, also 4,00 € je Stunde. Die restlichen 5 Prozent, 0,80 € je Stunde, sind normaler Arbeitslohn. Sie müssen den Satz deshalb nicht kürzen, sondern die beiden Teile in der Abrechnung trennen.

Zwei Grenzen beim Grundlohn: 50 Euro und 25 Euro

Die Prozentsätze allein sagen noch nicht, wie viel steuerfrei bleibt. Sie werden auf den Grundlohn gerechnet, und der ist in zwei Rechtsgebieten unterschiedlich gedeckelt.

BereichGrundlohn-DeckelGrundlage
Lohnsteuer50 € je Stunde§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG
Sozialversicherung25 € je Stunde§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht, umgerechnet auf eine Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Liegt er zwischen 25 und 50 €, entsteht der Fall, den einfache Tabellen verschlucken: Der Zuschlag ist steuerfrei und trotzdem zum Teil beitragspflichtig.

Beispiel: Schichtleitung mit 30,00 € Grundlohn, acht Stunden Nachtarbeit, Zuschlag 25 Prozent

Gezahlter Zuschlag: 8 × 30,00 € × 25 % = 60,00 €
Lohnsteuer: Grundlohn unter 50 €, also 60,00 € steuerfrei
Sozialversicherung: Deckel 25 €, also 8 × 25,00 € × 25 % = 50,00 € beitragsfrei
10,00 € bleiben beitragspflichtiges Entgelt

Beim Grundlohn soll demnächst nachgeschärft werden. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vom 30. September 2026 (BT-Drs. 21/8283) will in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG ausdrücklich festschreiben, dass Grundlohn der steuerpflichtige, nicht pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn ist. Eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge enthält der Entwurf nicht. Solange das Verfahren läuft, gilt die heutige Fassung; planen Sie Ihre Lohnarten nicht nach einem Entwurf.

Rechenbeispiel: von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr

Diese Schicht kommt in Pflege, Sicherheitsdienst und Logistik vor, und sie führt durch drei verschiedene Zuschlagsfenster. Angenommen, der Grundlohn beträgt 16,00 € je Stunde.

Beispiel: acht Stunden, Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr, Grundlohn 16,00 €

Sonntag 22 bis 24 Uhr, 2 Stunden: 50 % Sonntag + 25 % Nacht = 2 × 16,00 € × 75 % = 24,00 €
Montag 0 bis 4 Uhr, 4 Stunden: 50 % Sonntag + 40 % Nacht = 4 × 16,00 € × 90 % = 57,60 €
Montag 4 bis 6 Uhr, 2 Stunden: nur 25 % Nacht = 2 × 16,00 € × 25 % = 8,00 €
Zuschlag zusammen 89,60 €, dazu 128,00 € Grundlohn für acht Stunden

Der Sprung in den mittleren vier Stunden hat zwei Gründe, und beide stehen in § 3b Abs. 3 EStG. Sie gelten nur, weil die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Der Nachtsatz steigt für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (Nummer 1). Und die Stunden von 0 bis 4 Uhr des Folgetags gelten weiter als Sonntagsarbeit (Nummer 2).

Um 4 Uhr endet beides. Die letzten zwei Stunden sind gewöhnliche Nachtarbeit mit 25 Prozent. Genau an dieser Kante rechnen Stundenzettel falsch, die der ganzen Schicht einen einzigen Satz geben. Mit pauschal 25 Prozent käme ein Zuschlag von 32,00 € heraus. Das sind 57,60 € weniger, als § 3b EStG in dieser einen Nacht steuerfrei zulässt.

Fällt derselbe Dienst auf die Nacht eines Feiertags, tauschen Sie nur den Anteil für den Wochentag. Statt 50 Prozent stehen in den ersten beiden Stunden 125 Prozent; die Stunden bis 4 Uhr gelten weiter als Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Wie sich eine solche Nacht im Stundenzettel und im Monatsabschluss aufteilt, lässt sich in der Demo mit Beispieldaten ohne Anmeldung ansehen.

Warum Pauschalen die Steuerfreiheit kosten

Eine „Nachtschichtzulage 200 € im Monat“ ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. § 3b Abs. 1 EStG stellt drei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:

Daraus folgt eine schlichte Anforderung an Ihre Aufzeichnung. Sie müssen je Person und Monat zeigen können, welche Stunden in welchem Fenster lagen. Die Form schreibt § 3b EStG nicht vor. Wer die Stunden aber nur als Monatssumme hat, kann im Streitfall schwer belegen, dass der Zuschlag für tatsächlich geleistete Nacht- oder Sonntagsarbeit gezahlt wurde. Wie eine belastbare Aufzeichnung im Alltag aussieht, zeigt unser Beitrag zur Aufzeichnungspflicht beim Stundenzettel.

Ein naheliegender Weg ist der Abschlag: monatlich ein festes Geld, am Monatsende gegen die erfassten Zuschlagsstunden abgerechnet. Der Beschäftigte hat dann einen verlässlichen Betrag auf dem Konto. Ob diese Gestaltung im Einzelfall trägt, sagt der Wortlaut des § 3b EStG nicht; klären Sie sie mit Ihrer Steuerkanzlei, bevor sie in den Arbeitsvertrag kommt.

Zählt der Zuschlag zur Minijob-Grenze?

Nein, soweit er beitragsfrei ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV gehören Zuschläge nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gilt das aber nur, solange das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 € je Stunde nicht übersteigt. Für die Verdienstgrenze von 603 € im Monat zählt deshalb allein das beitragspflichtige Entgelt.

Zwei Haken hängen daran. Beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur, soweit der Betrieb ihn in der Abrechnung dieses Zeitraums auch lohnsteuerfrei belässt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Nachträglich umwidmen lässt sich das nicht. Und in der gesetzlichen Unfallversicherung zählen lohnsteuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sehr wohl zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 SvEV), also auch im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft.

Beispiel: Aushilfe im Sicherheitsdienst, 14,00 € Grundlohn, 40 Stunden im Monat, davon 20 Stunden nachts

Grundlohn: 40 × 14,00 € = 560,00 €
Nachtzuschlag 25 %: 20 × 14,00 € × 25 % = 70,00 €, beitragsfrei, weil der Grundlohn unter 25,00 € liegt
Für die Grenze zählen 560,00 € und nicht 630,00 €

Dieser Rechenfehler kostet den Betrieb Arbeitsstunden, die er haben könnte: Wer die 70,00 € mitzählt, sieht die Aushilfe scheinbar über der Grenze und kürzt ihr die Schichten ohne Grund. Umgekehrt gilt genauso: Steigt der Grundlohn über 25,00 €, wird der darauf berechnete Zuschlag beitragspflichtig und zählt mit. Wie viele Stunden bei einem bestimmten Stundenlohn in die Grenze passen, rechnet der Minijob-Rechner ohne Anmeldung aus.

Überstundenzuschlag: steuerpflichtig, für Teilzeit anteilig

§ 3b EStG nennt Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Überstunden stehen dort nicht. Ein Überstundenzuschlag ist deshalb in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig, auch wenn die Überstunde nachts anfällt. Der Nachtzuschlag für dieselbe Stunde bleibt davon unberührt, beide gehören getrennt in die Abrechnung.

Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23, ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR118.23.0) kommt eine zweite Frage dazu. Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gewährt und dabei die individuelle Arbeitszeit außer Acht lässt, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Für Teilzeitkräfte sinkt die Schwelle dann im Verhältnis ihrer Wochenarbeitszeit zu der von Vollzeitbeschäftigten. Im entschiedenen Fall waren das 30,8 von 38,5 Stunden, also 80 Prozent; der Zuschlag stand damit schon ab der 33. Wochenstunde zu.

Für den Dienstplan heißt das: Rechnen Sie die Schwelle Ihrer Zuschlagsregel auf jede Teilzeitkraft herunter. Bei einer starren Grenze ab der 41. Stunde und einer Kraft mit halber Stundenzahl liegt sie bei 20,5 Stunden, zuschlagspflichtig ist also die 21. Stunde. Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf diese Schwelle, bevor die erste Nachforderung kommt. In Schichtbetrieben hängt daran noch eine zweite Grenze, nämlich die elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten.

Was Zeitflex bei Zuschlägen übernimmt und was nicht

Die Zuschläge entstehen bei Zeitflex aus den Stempelzeiten, nicht aus einer Eingabe im Büro. Der Monatsabschluss weist je Person die Stunden je Zuschlagsart aus und trennt den steuerfreien vom steuerpflichtigen Anteil.

Was Zeitflex übernimmt:

Was Zeitflex nicht übernimmt:

Einen Punkt klären Sie besser vor dem Buchen. Auf der Funktionsseite ist der Satz von 25 Prozent mit dem Fenster 23 bis 6 Uhr angelegt, § 3b EStG erlaubt dagegen 20 bis 6 Uhr (zeitflex.de/funktionen.html, abgerufen am 2. November 2026). Wenn Sie schon ab 20 Uhr zuschlagen wollen, fragen Sie die Einstellung dieses Fensters vorher ab.

Vier Punkte zum Abhaken, bevor der Monat ins Lohnbüro geht:

Zuschläge im Monatsabschluss ansehen

Die Demo zeigt Stundenzettel, Zuschläge und Monatsabschluss mit Beispieldaten, ohne Anmeldung. Die Preise stehen auf der Preisseite: Free 0 € für einen Nutzer, Starter 1,49 € und Pro 2,49 € je aktivem Mitarbeiter und Monat, netto zzgl. USt, 14 Tage testen (Stand 2. November 2026).

Häufige Fragen

Bleibt der Zuschlag bei Krankheit und Urlaub steuerfrei?

Nein. § 3b Abs. 1 EStG begünstigt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Zahlt der Betrieb den Zuschlag im Urlaub oder bei Krankheit weiter, etwa weil ein Durchschnitt in die Entgeltfortzahlung einfließt, fehlt die geleistete Arbeit und damit die Voraussetzung. Dieser Teil ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die arbeitsrechtliche Frage, ob fortzuzahlen ist, hängt am Vertrag und wird davon nicht berührt.

Gilt der erhöhte Satz von 40 Prozent auch, wenn die Schicht erst um 1 Uhr beginnt?

Nein. § 3b Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Beginnt die Schicht um 1 Uhr, bleiben es 25 Prozent für die Stunden bis 6 Uhr, und auch die Zuordnung zum vorangegangenen Sonntag oder Feiertag entfällt. Der Dienstplan entscheidet hier über den Steuervorteil: Eine Schicht, die um 23.30 Uhr beginnt, wird anders behandelt als eine um 0.30 Uhr.

Zählt Samstagsarbeit als Sonntagsarbeit?

Nein. § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG nennt allein die Sonntagsarbeit. Als Sonntag gilt die Zeit von 0 bis 24 Uhr dieses Tages (§ 3b Abs. 2 Satz 3 EStG). Ein Samstagszuschlag ist steuer- und beitragspflichtig. Steuerfrei sind am Samstag nur die Nachtstunden, also die Zeit ab 20 Uhr und bis 6 Uhr, und zwar mit den Nachtsätzen von 25 beziehungsweise 40 Prozent.

Welche Angaben braucht das Lohnbüro für die Zuschläge?

Je Person und Monat den Zuschlag insgesamt, den steuerfreien Anteil nach § 3b EStG, den beitragsfreien Anteil nach der SvEV und die Stunden getrennt nach Zuschlagsart. Genau diese Angaben stellt der Monatsabschluss von Zeitflex zusammen; sie gehen in den CSV-Export und, im Pro-Tarif, in den DATEV-Export. Welche Lohnarten die Kanzlei verwendet, legt die Kanzlei fest; stimmen Sie die Zuordnung einmal ab, dann lässt sie sich in den Folgemonaten weiterverwenden.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerkanzlei. Stand: 3. November 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltende Gesetzesfassung und die Umstände Ihres Falls.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Urteile und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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