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Wer der Nachtschicht pauschal 200 € im Monat extra überweist, zahlt darauf in der Regel Lohnsteuer und Beiträge. Steuerfrei wird ein Zuschlag nach § 3b Abs. 1 EStG nur, wenn er neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt wird. Dieser Beitrag nennt die Sätze, die beiden Grundlohn-Grenzen und rechnet eine Schicht von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr durch. Alle Angaben sind allgemeine Information; der Rechtshinweis und das Stand-Datum stehen am Ende. Zuschläge automatisch rechnen lassen: Zeitflex-Tarif ab 1,49 € je aktivem Mitarbeiter und Monat (netto zzgl. USt, Stand 2. November 2026).
Wie viel Nachtzuschlag ist Pflicht?
Eine Prozentzahl steht nicht im Gesetz. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt“. Was angemessen ist, hat das Bundesarbeitsgericht beziffert. Ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn ist ohne besondere Umstände regelmäßig ein angemessener Ausgleich, ebenso eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent (BAG, 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14).
Zwei Einschränkungen stehen dabei im Gesetz:
- Die Pflicht trifft nur Nachtarbeitnehmer. Das sind nach § 2 Abs. 5 ArbZG Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten. Wer zweimal im Jahr eine Inventurnacht mitmacht, fällt nicht darunter.
- Nachtzeit und Nachtarbeit sind zwei Begriffe. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Das Gesetz lässt dem Betrieb die Wahl zwischen Geld und freien Tagen. Diese Wahl hat eine steuerliche Folge. Wer freie Tage gibt, erfüllt die Pflicht aus dem Arbeitszeitgesetz, hat aber nichts Steuerfreies in der Hand: § 3b EStG begünstigt allein Zuschläge, keinen Freizeitausgleich.
Wer den Steuervorteil nutzen will, kommt am Geld also nicht vorbei. Legen Sie die Höhe dann auf die 25 Prozent aus dem Urteil; sie sind zugleich die steuerfreie Obergrenze für Nachtarbeit. Was darüber hinausgeht, ist normaler Arbeitslohn mit Steuer und Beiträgen. Die Wahl zwischen Geld und freien Tagen bleibt aber Ihre. Gilt im Betrieb ein Tarifvertrag, geht er vor und nennt die Höhe; ohne Tarifvertrag gehört der Satz als eigene Zeile neben den Stundenlohn in den Arbeitsvertrag.
Die steuerfreien Sätze nach § 3b EStG
Ein Nachtzuschlag ist ein Aufschlag auf den Grundlohn, den der Arbeitgeber für Arbeitsstunden in der Nacht zusätzlich zahlt. Steuerfrei bleibt er, soweit er die Sätze des § 3b EStG nicht übersteigt.
| Zuschlag | Zeitfenster | Steuerfrei bis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20 bis 6 Uhr | 25 % | § 3b Abs. 1 Nr. 1 |
| Nachtarbeit erhöht | 0 bis 4 Uhr, Arbeit vor 0 Uhr begonnen | 40 % | § 3b Abs. 3 Nr. 1 |
| Sonntagsarbeit | Sonntag 0 bis 24 Uhr | 50 % | § 3b Abs. 1 Nr. 2 |
| Gesetzlicher Feiertag | 0 bis 24 Uhr des Tages | 125 % | § 3b Abs. 1 Nr. 3 |
| 31. Dezember | ab 14 Uhr | 125 % | § 3b Abs. 1 Nr. 3 |
| 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 0 bis 24 Uhr des Tages | 150 % | § 3b Abs. 1 Nr. 4 |
| 24. Dezember | ab 14 Uhr | 150 % | § 3b Abs. 1 Nr. 4 |
Drei Punkte dieser Tabelle entscheiden im Alltag mehr als die Prozentzahlen selbst.
Das steuerliche Nachtfenster beginnt um 20 Uhr (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG) und reicht damit drei Stunden weiter als die Nachtzeit des Arbeitszeitgesetzes. Die Spätschicht ab 20 Uhr dürfen Sie also steuerfrei bezuschlagen, obwohl arbeitsrechtlich noch keine Nachtarbeit vorliegt. Zahlen müssen Sie dort nichts, steuerfrei wäre es aber.
Nacht- und Sonntagszuschlag addieren sich. Sie stehen in zwei getrennten Nummern des § 3b Abs. 1 EStG und vergüten zwei verschiedene Sachverhalte, die Tageszeit und den Wochentag. Sonntags- und Feiertagszuschlag addieren sich dagegen nicht: Nummer 2 gilt „vorbehaltlich der Nummern 3 und 4“, Nummer 3 „vorbehaltlich der Nummer 4“. Fällt der 1. Mai auf einen Sonntag, bleiben es 150 Prozent und nicht 200.
Und die gesetzlichen Feiertage richten sich nach den Vorschriften am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Für einen Betrieb mit Standorten in Bayern und Berlin heißt das: Fronleichnam ist am bayerischen Standort Feiertagsarbeit, am Berliner nicht. Eine einzige Feiertagsliste für den ganzen Betrieb rechnet an mindestens einem Standort falsch.
Für Tarifbetriebe kommt ein vierter Punkt dazu: § 3b EStG gilt unabhängig davon, was der Tarifvertrag vorsieht. Sieht Ihr Tarif 30 Prozent Nachtzuschlag vor, bleiben bei 16,00 € Grundlohn 25 Prozent steuerfrei, also 4,00 € je Stunde. Die restlichen 5 Prozent, 0,80 € je Stunde, sind normaler Arbeitslohn. Sie müssen den Satz deshalb nicht kürzen, sondern die beiden Teile in der Abrechnung trennen.
Zwei Grenzen beim Grundlohn: 50 Euro und 25 Euro
Die Prozentsätze allein sagen noch nicht, wie viel steuerfrei bleibt. Sie werden auf den Grundlohn gerechnet, und der ist in zwei Rechtsgebieten unterschiedlich gedeckelt.
| Bereich | Grundlohn-Deckel | Grundlage |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | 50 € je Stunde | § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Sozialversicherung | 25 € je Stunde | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV |
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht, umgerechnet auf eine Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Liegt er zwischen 25 und 50 €, entsteht der Fall, den einfache Tabellen verschlucken: Der Zuschlag ist steuerfrei und trotzdem zum Teil beitragspflichtig.
Beispiel: Schichtleitung mit 30,00 € Grundlohn, acht Stunden Nachtarbeit, Zuschlag 25 Prozent
Gezahlter Zuschlag: 8 × 30,00 € × 25 % = 60,00 €
Lohnsteuer: Grundlohn unter 50 €, also 60,00 € steuerfrei
Sozialversicherung: Deckel 25 €, also 8 × 25,00 € × 25 % = 50,00 € beitragsfrei
10,00 € bleiben beitragspflichtiges Entgelt
Beim Grundlohn soll demnächst nachgeschärft werden. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vom 30. September 2026 (BT-Drs. 21/8283) will in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG ausdrücklich festschreiben, dass Grundlohn der steuerpflichtige, nicht pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn ist. Eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge enthält der Entwurf nicht. Solange das Verfahren läuft, gilt die heutige Fassung; planen Sie Ihre Lohnarten nicht nach einem Entwurf.
Rechenbeispiel: von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr
Diese Schicht kommt in Pflege, Sicherheitsdienst und Logistik vor, und sie führt durch drei verschiedene Zuschlagsfenster. Angenommen, der Grundlohn beträgt 16,00 € je Stunde.
Beispiel: acht Stunden, Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr, Grundlohn 16,00 €
Sonntag 22 bis 24 Uhr, 2 Stunden: 50 % Sonntag + 25 % Nacht = 2 × 16,00 € × 75 % = 24,00 €
Montag 0 bis 4 Uhr, 4 Stunden: 50 % Sonntag + 40 % Nacht = 4 × 16,00 € × 90 % = 57,60 €
Montag 4 bis 6 Uhr, 2 Stunden: nur 25 % Nacht = 2 × 16,00 € × 25 % = 8,00 €
Zuschlag zusammen 89,60 €, dazu 128,00 € Grundlohn für acht Stunden
Der Sprung in den mittleren vier Stunden hat zwei Gründe, und beide stehen in § 3b Abs. 3 EStG. Sie gelten nur, weil die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Der Nachtsatz steigt für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (Nummer 1). Und die Stunden von 0 bis 4 Uhr des Folgetags gelten weiter als Sonntagsarbeit (Nummer 2).
Um 4 Uhr endet beides. Die letzten zwei Stunden sind gewöhnliche Nachtarbeit mit 25 Prozent. Genau an dieser Kante rechnen Stundenzettel falsch, die der ganzen Schicht einen einzigen Satz geben. Mit pauschal 25 Prozent käme ein Zuschlag von 32,00 € heraus. Das sind 57,60 € weniger, als § 3b EStG in dieser einen Nacht steuerfrei zulässt.
Fällt derselbe Dienst auf die Nacht eines Feiertags, tauschen Sie nur den Anteil für den Wochentag. Statt 50 Prozent stehen in den ersten beiden Stunden 125 Prozent; die Stunden bis 4 Uhr gelten weiter als Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Wie sich eine solche Nacht im Stundenzettel und im Monatsabschluss aufteilt, lässt sich in der Demo mit Beispieldaten ohne Anmeldung ansehen.
Warum Pauschalen die Steuerfreiheit kosten
Eine „Nachtschichtzulage 200 € im Monat“ ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. § 3b Abs. 1 EStG stellt drei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Der Zuschlag wird neben dem Grundlohn gezahlt. Ein Alles-inklusive-Stundenlohn von 22 € für die Nachtschicht enthält keinen steuerfreien Anteil.
- Er wird für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Eine Monatspauschale ohne Bezug zu geleisteten Stunden erfüllt das nicht.
- Er übersteigt die Sätze nicht. Das Gesetz sagt „soweit“: Der übersteigende Teil ist normaler Arbeitslohn, der Rest bleibt steuerfrei.
Daraus folgt eine schlichte Anforderung an Ihre Aufzeichnung. Sie müssen je Person und Monat zeigen können, welche Stunden in welchem Fenster lagen. Die Form schreibt § 3b EStG nicht vor. Wer die Stunden aber nur als Monatssumme hat, kann im Streitfall schwer belegen, dass der Zuschlag für tatsächlich geleistete Nacht- oder Sonntagsarbeit gezahlt wurde. Wie eine belastbare Aufzeichnung im Alltag aussieht, zeigt unser Beitrag zur Aufzeichnungspflicht beim Stundenzettel.
Ein naheliegender Weg ist der Abschlag: monatlich ein festes Geld, am Monatsende gegen die erfassten Zuschlagsstunden abgerechnet. Der Beschäftigte hat dann einen verlässlichen Betrag auf dem Konto. Ob diese Gestaltung im Einzelfall trägt, sagt der Wortlaut des § 3b EStG nicht; klären Sie sie mit Ihrer Steuerkanzlei, bevor sie in den Arbeitsvertrag kommt.
Zählt der Zuschlag zur Minijob-Grenze?
Nein, soweit er beitragsfrei ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV gehören Zuschläge nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gilt das aber nur, solange das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 € je Stunde nicht übersteigt. Für die Verdienstgrenze von 603 € im Monat zählt deshalb allein das beitragspflichtige Entgelt.
Zwei Haken hängen daran. Beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur, soweit der Betrieb ihn in der Abrechnung dieses Zeitraums auch lohnsteuerfrei belässt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Nachträglich umwidmen lässt sich das nicht. Und in der gesetzlichen Unfallversicherung zählen lohnsteuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sehr wohl zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 SvEV), also auch im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft.
Beispiel: Aushilfe im Sicherheitsdienst, 14,00 € Grundlohn, 40 Stunden im Monat, davon 20 Stunden nachts
Grundlohn: 40 × 14,00 € = 560,00 €
Nachtzuschlag 25 %: 20 × 14,00 € × 25 % = 70,00 €, beitragsfrei, weil der Grundlohn unter 25,00 € liegt
Für die Grenze zählen 560,00 € und nicht 630,00 €
Dieser Rechenfehler kostet den Betrieb Arbeitsstunden, die er haben könnte: Wer die 70,00 € mitzählt, sieht die Aushilfe scheinbar über der Grenze und kürzt ihr die Schichten ohne Grund. Umgekehrt gilt genauso: Steigt der Grundlohn über 25,00 €, wird der darauf berechnete Zuschlag beitragspflichtig und zählt mit. Wie viele Stunden bei einem bestimmten Stundenlohn in die Grenze passen, rechnet der Minijob-Rechner ohne Anmeldung aus.
Überstundenzuschlag: steuerpflichtig, für Teilzeit anteilig
§ 3b EStG nennt Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Überstunden stehen dort nicht. Ein Überstundenzuschlag ist deshalb in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig, auch wenn die Überstunde nachts anfällt. Der Nachtzuschlag für dieselbe Stunde bleibt davon unberührt, beide gehören getrennt in die Abrechnung.
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23, ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR118.23.0) kommt eine zweite Frage dazu. Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gewährt und dabei die individuelle Arbeitszeit außer Acht lässt, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Für Teilzeitkräfte sinkt die Schwelle dann im Verhältnis ihrer Wochenarbeitszeit zu der von Vollzeitbeschäftigten. Im entschiedenen Fall waren das 30,8 von 38,5 Stunden, also 80 Prozent; der Zuschlag stand damit schon ab der 33. Wochenstunde zu.
Für den Dienstplan heißt das: Rechnen Sie die Schwelle Ihrer Zuschlagsregel auf jede Teilzeitkraft herunter. Bei einer starren Grenze ab der 41. Stunde und einer Kraft mit halber Stundenzahl liegt sie bei 20,5 Stunden, zuschlagspflichtig ist also die 21. Stunde. Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf diese Schwelle, bevor die erste Nachforderung kommt. In Schichtbetrieben hängt daran noch eine zweite Grenze, nämlich die elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten.
Was Zeitflex bei Zuschlägen übernimmt und was nicht
Die Zuschläge entstehen bei Zeitflex aus den Stempelzeiten, nicht aus einer Eingabe im Büro. Der Monatsabschluss weist je Person die Stunden je Zuschlagsart aus und trennt den steuerfreien vom steuerpflichtigen Anteil.
Was Zeitflex übernimmt:
- Zuschlagszeiten minutengenau rechnen und steuerfreien von steuerpflichtigem Anteil trennen, ab dem Starter-Tarif (§ 3b: steuerfreie Zuschläge)
- Die beiden Deckel von 50 und 25 € getrennt anwenden, damit steuerfrei und beitragsfrei nicht durcheinandergeraten
- Die landesweit gesetzlichen Feiertage aller 16 Bundesländer selbst berechnen und für den Feiertagszuschlag nutzen; Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden gelten, sind bewusst nicht enthalten und gehören von Hand geprüft
- Die Sätze und eigene Zulagen je Betrieb einstellen (Zuschläge verstehen)
- Den fertigen Monat als DATEV-Datei oder CSV an die Kanzlei übergeben, DATEV-Export ab dem Pro-Tarif
Was Zeitflex nicht übernimmt:
- Keine Lohnabrechnung. Zeitflex bereitet Stunden und Zuschläge auf, abgerechnet wird im Lohnbüro; wie die Übergabe läuft, steht in unserem Beitrag zur Lohnvorbereitung für die Kanzlei.
- Keine Steuerberechnung. Der Rechenkern kennzeichnet nur, welcher Anteil nach § 3b EStG steuerfrei und welcher nach der SvEV beitragsfrei ist, und nimmt keine steuerliche Würdigung Ihres Einzelfalls vor.
- Keine Prüfung, ob Ihr Zuschlagssatz arbeitsrechtlich angemessen ist. Diese Verantwortung bleibt beim Betrieb. Fragen zu Tarifen und Funktionen beantwortet die FAQ zu Zeitflex.
Einen Punkt klären Sie besser vor dem Buchen. Auf der Funktionsseite ist der Satz von 25 Prozent mit dem Fenster 23 bis 6 Uhr angelegt, § 3b EStG erlaubt dagegen 20 bis 6 Uhr (zeitflex.de/funktionen.html, abgerufen am 2. November 2026). Wenn Sie schon ab 20 Uhr zuschlagen wollen, fragen Sie die Einstellung dieses Fensters vorher ab.
Vier Punkte zum Abhaken, bevor der Monat ins Lohnbüro geht:
- Steht der Zuschlag als eigene Position neben dem Stundenlohn und nicht darin?
- Liegen die Stunden je Zuschlagsfenster einzeln vor und nicht als Monatssumme?
- Ist der Grundlohn je Stunde bekannt, und steht bei mehr als 25,00 € der beitragspflichtige Teil des Zuschlags getrennt daneben?
- Sind Überstundenzuschläge getrennt von Nacht- und Sonntagszuschlägen ausgewiesen?
Die Demo zeigt Stundenzettel, Zuschläge und Monatsabschluss mit Beispieldaten, ohne Anmeldung. Die Preise stehen auf der Preisseite: Free 0 € für einen Nutzer, Starter 1,49 € und Pro 2,49 € je aktivem Mitarbeiter und Monat, netto zzgl. USt, 14 Tage testen (Stand 2. November 2026).
Häufige Fragen
Bleibt der Zuschlag bei Krankheit und Urlaub steuerfrei?
Nein. § 3b Abs. 1 EStG begünstigt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Zahlt der Betrieb den Zuschlag im Urlaub oder bei Krankheit weiter, etwa weil ein Durchschnitt in die Entgeltfortzahlung einfließt, fehlt die geleistete Arbeit und damit die Voraussetzung. Dieser Teil ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die arbeitsrechtliche Frage, ob fortzuzahlen ist, hängt am Vertrag und wird davon nicht berührt.
Gilt der erhöhte Satz von 40 Prozent auch, wenn die Schicht erst um 1 Uhr beginnt?
Nein. § 3b Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Beginnt die Schicht um 1 Uhr, bleiben es 25 Prozent für die Stunden bis 6 Uhr, und auch die Zuordnung zum vorangegangenen Sonntag oder Feiertag entfällt. Der Dienstplan entscheidet hier über den Steuervorteil: Eine Schicht, die um 23.30 Uhr beginnt, wird anders behandelt als eine um 0.30 Uhr.
Zählt Samstagsarbeit als Sonntagsarbeit?
Nein. § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG nennt allein die Sonntagsarbeit. Als Sonntag gilt die Zeit von 0 bis 24 Uhr dieses Tages (§ 3b Abs. 2 Satz 3 EStG). Ein Samstagszuschlag ist steuer- und beitragspflichtig. Steuerfrei sind am Samstag nur die Nachtstunden, also die Zeit ab 20 Uhr und bis 6 Uhr, und zwar mit den Nachtsätzen von 25 beziehungsweise 40 Prozent.
Welche Angaben braucht das Lohnbüro für die Zuschläge?
Je Person und Monat den Zuschlag insgesamt, den steuerfreien Anteil nach § 3b EStG, den beitragsfreien Anteil nach der SvEV und die Stunden getrennt nach Zuschlagsart. Genau diese Angaben stellt der Monatsabschluss von Zeitflex zusammen; sie gehen in den CSV-Export und, im Pro-Tarif, in den DATEV-Export. Welche Lohnarten die Kanzlei verwendet, legt die Kanzlei fest; stimmen Sie die Zuordnung einmal ab, dann lässt sie sich in den Folgemonaten weiterverwenden.
Quellen
- Gesetz: § 3b EStG (Abs. 1 Nr. 1 bis 4: 25, 50, 125 und 150 Prozent; Abs. 2: Grundlohn höchstens 50 €, Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr, Feiertage nach dem Ort der Arbeitsstätte; Abs. 3: 40 Prozent und Folgetag bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde; Abruf 02.11.2026)
- Gesetz: § 6 ArbZG (Abs. 5: angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder angemessener Zuschlag, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen; Abruf 02.11.2026)
- Gesetz: § 2 ArbZG (Abs. 3 bis 5: Nachtzeit 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr; Nachtarbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit; Nachtarbeitnehmer bei Wechselschicht oder mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr; Abruf 02.11.2026)
- Verordnung: § 1 SvEV (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: steuerfreie Zuschläge nicht zum Arbeitsentgelt, bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen nur bis 25 € Berechnungsentgelt je Stunde; Abruf 02.11.2026)
- Urteil: BAG, 26.11.2025, 5 AZR 118/23 (Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde ohne Rücksicht auf die individuelle Arbeitszeit verstoßen gegen § 4 Abs. 1 TzBfG; die Grenze sinkt im Verhältnis der Teilzeit- zur Vollzeitarbeitszeit; ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR118.23.0)
- Urteil: BAG, 09.12.2015, 10 AZR 423/14 (25 Prozent auf den Bruttostundenlohn oder eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage sind regelmäßig ein angemessener Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent; ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR423.14.0)
- Behörde: Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze (Verdienstgrenze 603 € im Monat im Jahr 2026)
- Entwurf: Jahressteuergesetz 2026, Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/8283 (30.09.2026: Klarstellung zum Grundlohn in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG; keine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge; Verfahren noch nicht abgeschlossen)
- Zeitflex, Funktionen (Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag ab Starter, Standardfenster 25 Prozent von 23 bis 6 Uhr, Trennung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Anteil, Feiertage aller 16 Bundesländer, DATEV-Export ab Pro, keine Lohnabrechnung; Abruf 02.11.2026)
- Zeitflex, Preise (Free 0 € für einen Nutzer, Starter 1,49 €, Pro 2,49 € je aktivem Mitarbeiter und Monat, netto zzgl. USt, keine Grundgebühr, 14 Tage testen; Abruf 02.11.2026)