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Recht & Pflicht

Überstunden nachweisen: Wer muss im Streit was beweisen?

Kurz beantwortet

Wer Überstunden bezahlt haben will, muss mindestens zweierlei darlegen und im Streitfall beweisen: dass er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, und dass der Arbeitgeber diese Stunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder dass sie für die geschuldete Arbeit notwendig waren. Das Bundesarbeitsgericht hat am 4. Mai 2022 entschieden, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung daran nichts ändert — die Beweislast ist nicht umgekehrt. Eine lückenlose Zeiterfassung erleichtert Beschäftigten aber den ersten Schritt; tragen sie danach Tage und Uhrzeiten konkret vor, muss der Arbeitgeber im Einzelnen erwidern.

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
28. September 2026 12 Min. Lesezeit Aktualisiert: 29. September 2026

This guide is available in German only.

Über Überstunden wird meist erst am Ende eines Arbeitsverhältnisses gestritten, oft für Jahre rückwirkend. Dann zählt, wer was vortragen muss und welche Unterlagen es noch gibt. Eine Einordnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Inhaber kleiner Betriebe.

Der Grundsatz: Wer etwas fordert, muss es darlegen

Nach § 611a Abs. 2 BGB schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung. Ist eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, deckt der Lohn zunächst nur diese Normalarbeitszeit ab. Für Stunden darüber hinaus muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur zahlen, wenn er sie veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen sind: Der Arbeitgeber muss sich zusätzliche Arbeit nicht aufdrängen lassen, und Beschäftigte können ihren Lohn nicht durch freiwillige Mehrarbeit selbst bestimmen.

Auch § 612 Abs. 1 BGB ändert daran nichts. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber fehlen nach dem BAG genau diese Umstände; einen allgemeinen Grundsatz, dass jede Mehrleistung zu vergüten ist, gibt es nicht.

Umgekehrt genügt die Veranlassung allein nicht immer. Fehlt eine Vergütungsabrede, braucht es eine objektive Vergütungserwartung. Die fehlt nach dem BAG, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird; davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10).

Prozessual gilt die alte Regel: Wer von einem anderen etwas fordert, muss die Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, auf die er seinen Anspruch stützt. Im Überstundenprozess sind das zwei getrennte Voraussetzungen — die Leistung der Überstunden und ihre Veranlassung durch den Arbeitgeber.

Die abgestufte Darlegungslast: Wer wann was vortragen muss

Weil es für Beschäftigte schwer sein kann, Überstunden zu belegen, verteilt das BAG die Last bei der ersten Voraussetzung auf zwei Stufen.

Erste Stufe: die Beschäftigten

Es genügt, schriftsätzlich vorzutragen, an welchen Tagen man von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung zur Arbeit bereitgehalten hat. Damit ist zugleich behauptet, in dieser Zeit die geschuldete Arbeit erbracht zu haben. Nach dem BAG reicht dafür auch der Verweis auf elektronische Arbeitszeitnachweise, die der Arbeitgeber abgezeichnet hat (Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18).

Zweite Stufe: der Arbeitgeber

Dann muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern: welche Arbeiten er zugewiesen hat und an welchen Tagen die Person diesen Weisungen von wann bis wann nicht nachgekommen ist. Ein pauschales „Das stimmt nicht" genügt nicht. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht im Einzelnen ein, gelten die vorgetragenen Stunden nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Die Stufen betreffen nur, ob und wie lange gearbeitet wurde. Für die Veranlassung bleibt die Last bei den Beschäftigten. Eine sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers lehnt das BAG ausdrücklich ab, denn Beschäftigte können aus eigener Wahrnehmung schildern, wie die Überstunden veranlasst wurden.

Beides kann sich aber überlappen. Schildern Beschäftigte die Überstunden substantiiert und dazu im Einzelnen die betrieblichen Ursachen, die die Normalarbeitszeit gesprengt haben, reicht das auf der ersten Stufe auch für die Veranlassung. Dann muss der Arbeitgeber konkret darlegen, warum diese Ursachen nicht vorlagen oder warum die Arbeit trotzdem in der Normalarbeitszeit zu schaffen gewesen wäre (BAG 5 AZR 474/21).

Anordnung, Billigung, Duldung: die zweite Voraussetzung

Überstunden sind dem Arbeitgeber zuzurechnen, wenn er sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder wenn sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Für jede dieser Formen verlangt das BAG einen eigenen, konkreten Vortrag:

FormWas das BAG darunter verstehtWas vorzutragen ist
AnordnungDer Arbeitgeber ordnet Überstunden ausdrücklich an.Wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.
Stillschweigende AnordnungDie zugewiesene Arbeit ist in der Normalarbeitszeit nicht zu schaffen.Dass eine bestimmte Arbeit in der Normalarbeitszeit nicht zu leisten war oder ein Zeitrahmen vorgegeben war, der nur mit Überstunden einzuhalten war.
BilligungNachträgliches Einverständnis mit bestimmten, schon geleisteten Überstunden, etwa durch Abzeichnen einer Stundenzahl.Wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, mit welchen Überstunden er einverstanden ist.
DuldungDer Arbeitgeber nimmt Überstunden in Kenntnis hin und schreitet nicht ein.Von welchen Überstunden der Arbeitgeber wann auf welche Weise Kenntnis erlangt hat und dass danach weitere geleistet wurden.

Erst wenn die Kenntnis feststeht, muss der Arbeitgeber darlegen, was er unternommen hat, um ungewollte Überstunden zu unterbinden. Die bloße Anwesenheit im Betrieb begründet nach dem BAG keine Vermutung, dass Überstunden notwendig waren.

Wie konkret das sein muss, zeigt das Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21): Ein Auslieferungsfahrer mit vier bis acht Touren am Tag hätte erklären müssen, warum der Tourenplan keine Pausen zuließ; der pauschale Satz, sonst wären die Aufträge nicht zu schaffen gewesen, genügte nicht. In der Parallelentscheidung vom selben Tag (5 AZR 474/21) mahnt derselbe Senat aber, die Grundsätze nicht schematisch ohne Blick auf Tätigkeit und Abläufe im Betrieb anzuwenden, und hob ein Urteil auf, das die Anforderungen überspannt hatte.

Kehrt die Pflicht zur Zeiterfassung die Beweislast um?

Nein. Die Frage lag nahe: Der Europäische Gerichtshof verlangt seit dem 14. Mai 2019 (C-55/18), dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber zu einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System" zur Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichten, auch weil sich ohne ein solches System Überstunden kaum verlässlich ermitteln und Rechte kaum durchsetzen ließen.

Das Arbeitsgericht Emden folgerte schon am 9. November 2020 aus dieser unionsrechtlichen Pflicht, im Fall des Fahrers müsse sich die Darlegungslast ändern. Das BAG hat das am 4. Mai 2022 verworfen: Die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Der Grund: Die Arbeitszeitrichtlinie und das Unionsrecht dahinter dienen dem Gesundheitsschutz, nicht der Vergütung. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und vergütungspflichtige Arbeitszeit sind zu unterscheiden. Erst danach, am 13. September 2022, leitete das BAG die Erfassungspflicht für deutsche Arbeitgeber aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab (1 ABR 22/21). Dieser Beschluss betrifft allein die Erfassungspflicht; zu Überstundenvergütung und Beweislast äußert er sich nicht.

Die Zeitaufzeichnung des Fahrers wies für Januar 2016 bis Juli 2018 ein Plus von 348 Stunden aus (Rn. 4). Vergütet wurden ihm am Ende nur 78,25 Überstunden, die der Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses für den Monat Juni 2019 selbst abgerechnet hatte (Rn. 4 und 8); im Übrigen blieb die Klage erfolglos, weil der Fahrer die Veranlassung der Stunden nicht dargelegt hatte. Zwei Sätze des Urteils betreffen jeden Betrieb mit Zeiterfassung:

Die Zeiterfassung wirkt also nicht über die Beweislast, sondern über die Tatsachen: Beschäftigte können sich auf der ersten Stufe auf sie stützen, und ein Arbeitgeber, der die Zeiten selbst aufzeichnet, hat genau die Tage und Uhrzeiten vorliegen, zu denen er im Einzelnen Stellung nehmen muss.

Was ein freigegebener Monatsabschluss und ein Änderungsprotokoll leisten — und was nicht

Ein gesperrter Monat und ein Änderungsprotokoll ändern nicht die Rechtslage, wohl aber, was sich später belegen lässt.

Was es leistet: Ein gesperrter Monat hält fest, welche Zeiten bei der Abrechnung galten. Ein Änderungsprotokoll zeigt, wer wann was mit welcher Begründung geändert hat. Das hilft beiden Seiten, und wie glaubhaft ein Vortrag ist, beurteilt das Gericht frei (§ 286 Abs. 1 ZPO). Aufzeichnungen, die sich nicht spurlos ändern lassen, sind dafür eine bessere Grundlage als eine Tabelle, die jeder überschreiben kann.

Was es nicht leistet: Weder der Abschluss noch das Protokoll beweisen, wer Überstunden veranlasst hat. Sie zeigen gestempelte Zeit, keine Weisung und kein mündliches „Das muss heute noch raus". Sie beweisen auch nicht, dass in der gestempelten Zeit durchgehend gearbeitet wurde; im Fall des Fahrers bestritt der Arbeitgeber genau das mit Blick auf Pausen.

Die offene Stelle: Abzeichnen Zeichnet der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter Arbeitszeitnachweise ab, hat das BAG darin bereits eine Billigung gesehen (Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18). Ob ein freigegebener Monatsabschluss mit Überstundenspalte genauso gewertet wird, ist nicht ausdrücklich entschieden; nahe liegt der Vergleich aber. Wer bestimmte Überstunden nicht will, sagt das besser ausdrücklich und zeitnah, statt sie Monat für Monat mitzuzeichnen. Eine Teilauszahlung ist dagegen kein Pauschalgeständnis: Dass der Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses Vergütung für 78,25 Überstunden ausgezahlt hatte, gestand nach dem BAG nicht zu, alle aufgezeichneten Zeiten seien von ihm veranlasst (Rn. 35).

Ausschlussfristen und Verjährung

Ansprüche auf Überstundenvergütung verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person von den begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Viel früher greifen oft Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag: Wer einen Anspruch nicht fristgerecht geltend macht, verliert ihn. Ihre Länge steht im Vertrag, nicht im Gesetz.

Die folgenden Gründe betreffen vorformulierte Arbeitsverträge. Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen dieser Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). In 5 AZR 474/21 scheiterte eine arbeitsvertragliche Klausel doppelt:

Im selben Urteil fiel auch eine Klausel, nach der Überstunden „in vertretbarem Rahmen" mit dem Gehalt abgegolten sein sollten: intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil nicht erkennbar ist, welche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, und als Individualabrede auch nicht bestimmt genug. Ob Ihre eigenen Klauseln halten, klärt nur der konkrete Wortlaut mit Ihrer Rechtsberatung.

Rechenbeispiel: eine Woche, drei Gesetze, zwei Fristen

Vereinbart sind 40 Stunden an fünf Tagen. Eine Beschäftigte arbeitet in einer Märzwoche des Jahres 2024 von Montag bis Freitag jeweils 9,5 Stunden, Pausen nicht eingerechnet.

  1. Wochensaldo: 5 × 9,5 h = 47,5 h gearbeitet, abzüglich 40 h Soll ergibt +7,5 h.
  2. Pausen nach § 4 ArbZG: Bei mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten Pause Pflicht. Der Tag dauert also mindestens 9,5 h + 0,75 h = 10,25 h von Kommen bis Gehen.
  3. Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG: 8 Stunden werktäglich; 9,5 h sind zulässig, weil bis zu 10 Stunden erlaubt sind, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden.
  4. Aufzeichnung nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: Die Zeit über 8 Stunden, hier 1,5 h je Tag und zusammen 7,5 h, ist nach dem ArbZG aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Unabhängig davon ist nach dem BAG (1 ABR 22/21) die gesamte tägliche Arbeitszeit mit Beginn und Ende zu erfassen, also alle 9,5 Stunden je Tag, nicht nur der Überhang. Eine Aufbewahrungsfrist dafür nennt der Beschluss nicht.
  5. Verjährung nach §§ 195, 199 BGB: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027, sofern die Kenntnis im Jahr 2024 vorlag. Eine wirksame vertragliche Ausschlussfrist kann den Anspruch deutlich früher beenden.

Ob die 7,5 Stunden bezahlt werden müssen, sagt keine dieser Zahlen; das hängt an Veranlassung und Vertrag. Beachten Sie aber: Die Mindestaufbewahrung von zwei Jahren endet hier im März 2026, eingeklagt werden kann bis Ende 2027.

Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht

Zeitflex liefert die Tatsachen, nicht die rechtliche Bewertung.

Was Zeitflex übernimmt:

Was Zeitflex nicht übernimmt:

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Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber beweisen, dass keine Überstunden geleistet wurden?

Grundsätzlich nicht; die Last für Leistung und Veranlassung tragen die Beschäftigten. Tragen sie aber konkret vor, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet haben, müssen Sie im Einzelnen erwidern, sonst gelten die Stunden als zugestanden. Schildern sie zudem die betrieblichen Ursachen der Überstunden im Einzelnen, müssen Sie auch konkret darlegen, warum die Arbeit in der Normalarbeitszeit zu schaffen gewesen wäre (BAG 5 AZR 474/21).

Reicht ein Ausdruck aus der Zeiterfassung, um Überstunden bezahlt zu bekommen?

Für die erste Stufe oft ja, für den Anspruch allein nicht. Das BAG verlangt zusätzlich, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder notwendig waren. Die bloße Aufzeichnung begründet weder Kenntnis noch Billigung.

Gilt die Ausschlussfrist aus dem Arbeitsvertrag auch für Überstunden?

Wenn sie wirksam ist, ja. Unwirksam kann sie etwa sein, wenn sie im vorformulierten Arbeitsvertrag an versteckter Stelle steht oder in einem Vertrag ab 2015 den Mindestlohn nicht ausnimmt (BAG 5 AZR 474/21). Die Prüfung am konkreten Wortlaut gehört in die Rechtsberatung.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerkanzlei. Stand: 28. September 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltende Gesetzesfassung und die Umstände Ihres Falls.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Urteile und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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