„Diesen Monat fehlen zwölf Stunden, die ziehe ich vom Lohn ab" — so ein Satz ist schnell gesagt. Rechtlich hängt die Antwort an drei Fragen: Gibt es ein vereinbartes Arbeitszeitkonto? Wer hat entschieden, dass weniger gearbeitet wurde? Und war die Zeit vielleicht ohnehin bezahlt, etwa wegen Krankheit oder eines Feiertags?
Wie Minusstunden entstehen
Minusstunden sind keine eigene Rechtsfigur. Sie sind eine Rechnung: vereinbarte Sollarbeitszeit minus tatsächlich geleistete Zeit. Liegt das Ergebnis unter null, fehlen Stunden. Ob sie die beschäftigte Person etwas kosten, hängt an der Ursache. Typische Fälle:
- Das Café schließt bei Regen früher, der Chef schickt die Aushilfe um 15 statt um 18 Uhr nach Hause.
- Der Chef sagt eine eingeplante Schicht kurzfristig ab, weil wenig los ist.
- Eine Bürokraft mit Gleitzeit geht auf eigenen Wunsch mehrmals früher, um später nachzuarbeiten.
- Ein Mitarbeiter ist drei Tage krank, oder in die Woche fällt ein gesetzlicher Feiertag.
Nur der dritte Fall kann echte Minusstunden erzeugen, die später auszugleichen sind. In den ersten beiden hat der Betrieb entschieden, weniger Arbeit anzunehmen, im vierten zahlt er nach Gesetz weiter.
Mit Arbeitszeitkonto oder ohne
Ein Arbeitszeitkonto ist eine Vereinbarung, dass Arbeitszeit nicht Monat für Monat genau abgerechnet, sondern über einen längeren Zeitraum ausgeglichen wird — im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Eine Tabelle, die der Betrieb für sich führt, ist noch keine solche Vereinbarung.
| Lage | Was mit fehlenden Stunden passiert |
|---|---|
| Kein Arbeitszeitkonto vereinbart, der Betrieb hat weniger Arbeit abgerufen | Für Stunden, die der Betrieb nicht abgerufen hat oder für die er das Ausfallrisiko trägt, ist der vereinbarte Lohn geschuldet (§ 615 BGB). Eine Nacharbeit oder ein späterer Abzug ist nicht vorgesehen. |
| Kein Arbeitszeitkonto vereinbart, die beschäftigte Person fehlt aus eigenem Entschluss | Der Lohn für diese Stunden entfällt grundsätzlich (§ 326 Abs. 1 BGB). Er wird im laufenden Abrechnungszeitraum nicht gezahlt und nicht als Minus auf später verschoben. Krankheit, Feiertag und Urlaub gehören nicht hierher, siehe unten. |
| Arbeitszeitkonto vereinbart, Minus durch eigene Entscheidung der beschäftigten Person | Die Stunden können als Zeitschuld auf dem Konto stehen und sind nach der Vereinbarung auszugleichen, etwa durch Nacharbeit. |
| Arbeitszeitkonto vereinbart, Minus weil der Betrieb keine Arbeit hatte | Nach 5 AZR 819/09 (Leitsatz und Rn. 19) keine Belastung des Kontos: Ruft der Betrieb die geschuldete Arbeit vertragswidrig nicht ab, ist er im Annahmeverzug. Die Stunden sind dann kein Vorschuss. |
| Krankheit, gesetzlicher Feiertag, Urlaub | Bezahlte Ausfallzeit nach §§ 2, 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. § 1 BUrlG. Kein Minus. |
„Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat."BAG, Urteil vom 26.01.2011 – 5 AZR 819/09, Leitsatz
Die Logik dahinter: Wer jeden Monat denselben Lohn bekommt, aber auf eigenen Wunsch weniger arbeitet, hat einen Teil des Lohns vorab erhalten. Das ist nach den Gründen des Urteils insbesondere dann so, wenn die beschäftigte Person allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht (Rn. 13). Entscheidet dagegen der Betrieb, dass weniger gearbeitet wird, gibt es keinen Vorschuss — und damit nichts, was sich zurückholen ließe.
Keine Arbeit da: das Risiko trägt der Betrieb (§ 615 BGB)
§ 615 BGB regelt den Fall, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht annimmt. Dann kann die beschäftigte Person „für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein". Satz 3 erstreckt das auf die Fälle, „in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt" — das sogenannte Betriebsrisiko. Anrechnen lassen muss sich die beschäftigte Person nur, was sie durch den Ausfall erspart oder anderweitig verdient oder zu verdienen böswillig unterlässt (Satz 2).
Für die Beispiele oben heißt das: Die Aushilfe, die bei Regen früher gehen muss, und die Kraft mit der abgesagten Schicht haben keine Minusstunden. Sie haben Anspruch auf den Lohn für die vereinbarte Zeit.
Wichtig ist das auch bei schwankendem Bedarf ohne feste Einteilung. Im Fall 5 AZR 819/09 hatte der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Verteilung der Jahresarbeitszeit nicht vorgenommen und die Arbeit nach Bedarf abgerufen. Das Gericht sah ihn deshalb mit Ablauf jedes Arbeitstags im Annahmeverzug, soweit er die Sollarbeitszeit nicht ausschöpfte (Rn. 19).
Krankheit, Feiertag, Urlaub: kein Minus
Drei Abwesenheiten sind bezahlt: Feiertag und Krankheit so, als wäre gearbeitet worden, Urlaub nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen.
- Gesetzlicher Feiertag: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, ist das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Ausfall angefallen wäre (§ 2 Abs. 1 EntgFG).
- Krankheit: Wer ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig krank ist, hat bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EntgFG), und zwar in Höhe des Entgelts für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 EntgFG). Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EntgFG); wer in den ersten vier Wochen krank wird, bekommt für diese Tage keine Entgeltfortzahlung, muss sie aber auch nicht nacharbeiten.
- Urlaub: Der gesetzliche Urlaub ist „bezahlter Erholungsurlaub" (§ 1 BUrlG); das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs, ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst (§ 11 Abs. 1 BUrlG).
Wer an einem Krankheits-, Feier- oder Urlaubstag das Soll stehen lässt und die fehlende Ist-Zeit als Minus bucht, zieht der Person später genau das Geld ab, das das Gesetz ihr für diesen Tag zuspricht. Im Arbeitszeitkonto gehören solche Tage deshalb neutral gestellt: Entweder das Soll sinkt für den Tag, oder der Tag wird mit seiner Sollzeit gutgeschrieben. Welcher der beiden Wege gilt, regelt die Vereinbarung zum Konto.
Verrechnung beim Ausscheiden
Spätestens wenn jemand den Betrieb verlässt, wird das Arbeitszeitkonto abgerechnet, und dann stellt sich die Frage, ob Minusstunden vom letzten Lohn abgehen dürfen. Genau diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht in 5 AZR 819/09 entschieden. Ein Installateur hatte bei seinem Ausscheiden laut dem Konto des Arbeitgebers rund 218 Minusstunden; der Arbeitgeber verrechnete seinen letzten Lohn und die Urlaubsabgeltung damit. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht: Die Minusstunden durften das Konto gar nicht belasten, weil der Arbeitgeber die Arbeit nicht im geschuldeten Umfang abgerufen hatte. Die Verrechnung war damit unzulässig.
Umgekehrt folgt aus dem Leitsatz: Ist ein Arbeitszeitkonto wirksam vereinbart und beruht das Minus auf der eigenen Entscheidung der beschäftigten Person, war der Lohn für diese Stunden ein Vorschuss. Dann kann eine Verrechnung beim Ausscheiden in Betracht kommen. Ob die Vereinbarung dafür trägt — ob sie etwa regelt, wie ein Minus am Ende ausgeglichen wird —, ist eine Frage des Einzelfalls. Drei Dinge sollten Sie vorher geklärt haben:
- Gibt es eine Vereinbarung?Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag mit einer Regel zum Arbeitszeitkonto. Ohne sie gibt es kein Konto, das belastet werden könnte.
- Woher kommt jede einzelne Minusstunde?Nur Stunden, über die die Person selbst entschieden hat, kommen in Frage. Vom Betrieb abgesagte Schichten, früheres Heimschicken, Krankheit und Feiertage scheiden aus.
- Lässt sich das belegen?Mit den Aufzeichnungen je Tag: Beginn, Ende, Dauer, und wer die Änderung am Plan veranlasst hat. Ohne sie lässt sich die Ursache später kaum noch nachvollziehen.
Der Mindestlohn als Grenze
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Er beträgt laut Minijob-Zentrale seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde. Vereinbarungen, die diesen Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG). Gezahlt werden muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeit folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG).
Zu Minusstunden sagt das Mindestlohngesetz ausdrücklich nichts. Seine Regel zum Arbeitszeitkonto in § 2 Abs. 2 betrifft nur Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus, also Plusstunden. Wie weit ein früherer Vorschuss in einem späteren Monat gegengerechnet werden darf, beantwortet das Gesetz nicht wörtlich. Wer auf der vorsichtigen Seite bleiben will, sorgt dafür, dass für die im Abzugsmonat tatsächlich geleisteten Stunden mindestens der Mindestlohn ausgezahlt wird, und bespricht einen größeren Abzug vorher mit der Steuerkanzlei oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.
Für Minijobs kommt hinzu: Die Stunden, die ein Minus ausgleichen, sind ganz normale Arbeitsstunden. Wer eine Aushilfe im Folgemonat länger arbeiten lässt, um ein Minus abzubauen, behält die Verdienstgrenze im Blick — mehr dazu im Beitrag Stundenzettel für Minijobber.
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Lage und Umfang
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz mit, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht — unter anderem bei „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" (Nr. 2) und bei der „vorübergehende[n] Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" (Nr. 3). Gleitzeit und Arbeitszeitkonten werden deshalb oft in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ohne Betriebsrat gehört die Regel in den Arbeitsvertrag.
Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht
Zeitflex ist eine Zeiterfassung mit eingebauter Lohnvorbereitung für kleine Betriebe in Deutschland. Beim Arbeitszeitkonto zeigt es, wie hoch der Saldo ist. Was mit dem Saldo geschieht, entscheidet es nicht.
- Der Saldo entsteht aus Soll und Ist. Je Kalenderwoche zieht Zeitflex das Wochensoll von der gestempelten Zeit ohne Pausen (mit der Rundungsregel des Betriebs) ab und summiert die Differenzen. Werte unter null sind Minusstunden. Mitarbeitende sehen dieses Konto in der App unter „Meine Zeiten“; Inhaber und Führung sehen die Konten aller Personen im Bericht „Überstundenkonten“, der monatsweise rechnet (Soll = Wochenstunden × 4,33) und nicht in jedem Tarif enthalten ist (siehe Preise) (Gleitzeit und Überstunden: Wie das Zeitkonto rechnet). Das Soll ist die Wochenstundenzahl an der Person (Sollstunden, Arbeitszeitmodell, Rundung).
- Abwesenheiten mindern das Soll nur, wenn Ihr Betrieb das einstellt. In der Grundeinstellung mindert nur Freizeitausgleich. Für Urlaub, Krankheit und die übrigen Arten bleibt das Wochensoll stehen — eine Krankheitswoche ohne Stempel erscheint dann als Minus in voller Höhe. Inhaber und Führung stellen das je Abwesenheitsart unter Einstellungen → Zeiterfassung & Regeln um; dann bleibt der Saldo an einem solchen Tag unverändert. Ein gesetzlicher Feiertag mindert das Wochensoll in Zeitflex nicht, und dafür gibt es auch keine Einstellung. Eine Woche mit Feiertag zeigt deshalb die an diesem Tag ausgefallene Arbeitszeit als Minus. Dieses Minus ist nach § 2 EntgFG kein echtes und darf nicht verrechnet werden.
- Grenzen für ein Gleitzeitkonto kommen mit der Branchenvorlage des Arbeitszeitmodells, etwa +40 und −10 Stunden. Unterschreitet der Saldo die Untergrenze, wertet die Prüfung das als Verstoß gegen die vereinbarte Grenze, nicht gegen ein Gesetz. Eine eigene Anzeige dieser Stufe gibt es derzeit nicht; sichtbar ist der Saldo selbst.
Was Zeitflex nicht übernimmt: Es zieht keine Minusstunden vom Lohn ab, zahlt keine Überstunden aus, kappt nichts und lässt nichts verfallen. Ob ein Minus eine echte Zeitschuld ist oder Annahmeverzug, weiß die Software nicht — sie kennt die Ursache nicht, nur die Zahl. Diese Bewertung bleibt beim Betrieb und seinem Lohnbüro; Zeitflex ist keine Rechtsberatung. Wichtig für die Lohnvorbereitung: Im Monatsabschluss rechnet Zeitflex den Grundlohn aus der gestempelten Zeit. Bezahlte Ausfallzeiten wie Krankheit, Urlaub, Feiertag oder vom Betrieb abgesagte Stunden stehen dort nicht als Arbeitszeit; sie ergänzt das Lohnbüro. Urlaubs- und Krankheitstage liefert Zeitflex dafür als Tageszahl. Wenn ein Betriebsrat besteht, gehört die Einführung der Zeiterfassung selbst ebenfalls in die Mitbestimmung (Betriebsrat und Mitbestimmung).
Die Demo zeigt Stempeluhr, Stundenzettel und Konten mit Beispieldaten. Die Tarife stehen unter Preise.
Häufige Fragen
Darf ich Minusstunden einfach vom nächsten Lohn abziehen?
Ohne vereinbartes Arbeitszeitkonto nein: Dann gibt es kein Minus, das später verrechnet wird. Stunden, die der Betrieb nicht abgerufen hat, sind nach § 615 BGB zu bezahlen. Stunden, die die beschäftigte Person aus eigenem Entschluss nicht gearbeitet hat, werden grundsätzlich schon im laufenden Monat nicht bezahlt (§ 326 Abs. 1 BGB). Mit Konto kommt ein Ausgleich nur für Stunden in Betracht, die auf die eigene Entscheidung der beschäftigten Person zurückgehen — etwa durch Nacharbeit.
Die Aushilfe wurde krank. Hat sie jetzt Minusstunden?
Nein. Bei Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden besteht bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EntgFG) in Höhe des Entgelts für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 EntgFG), sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EntgFG). In den ersten vier Wochen gibt es keine Entgeltfortzahlung; nacharbeiten muss die Person die Krankheitstage aber auch dann nicht. Zeigt Ihre Zeiterfassung trotzdem ein Minus, rechnet sie das Soll für Krankheitstage nicht heraus.
Wir hatten wegen eines Wasserschadens zwei Tage geschlossen. Muss nachgearbeitet werden?
§ 615 Satz 3 BGB erstreckt den Lohnanspruch ohne Pflicht zur Nachleistung auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Ob eine solche Schließung dazu gehört und ob ein Tarifvertrag etwas anderes regelt, lassen Sie im Einzelfall prüfen. Einfach als Minus auf ein Konto buchen sollten Sie die zwei Tage jedenfalls nicht.
Jemand kündigt mit 30 Minusstunden. Was nun?
Zuerst prüfen, ob ein Arbeitszeitkonto wirksam vereinbart ist und woher die Stunden kommen. Nur ein Minus, das die Person selbst veranlasst hat, war nach dem Bundesarbeitsgericht ein Vorschuss (5 AZR 819/09). Während der Kündigungsfrist lässt es sich unter Umständen noch durch Nacharbeit ausgleichen. Eine Verrechnung mit dem letzten Lohn sollten Sie vorher mit Ihrer Steuerkanzlei oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt besprechen.
Quellen
Alle Angaben am 29. September 2026 an diesen Stellen nachgelesen:
- § 615 BGB — Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 326 BGB — Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
- BAG, Urteil vom 26.01.2011 – 5 AZR 819/09 (Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto)
- § 2 EntgFG — Entgeltzahlung an Feiertagen, § 3 EntgFG — Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und § 4 EntgFG — Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
- § 1 BUrlG — Urlaubsanspruch und § 11 BUrlG — Urlaubsentgelt
- § 1 MiLoG — Mindestlohn, § 2 MiLoG — Fälligkeit des Mindestlohns und § 3 MiLoG — Unabdingbarkeit des Mindestlohns
- Minijob-Zentrale: Mindestlohn im Minijob
- § 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte