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Minijob & Lohn

Stundenzettel für Minijobber: Was § 17 MiLoG verlangt — mit Muster zum Ausdrucken

This guide is available in German only.

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
28. September 2026 11 Min. Lesezeit Aktualisiert: 29. September 2026
Kurz beantwortet Für jede Aushilfe im gewerblichen Minijob müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen — spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag — und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Die Form ist frei: Ein Stundenzettel auf Papier genügt, wenn er vollständig und rechtzeitig geführt wird. Wer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, riskiert eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG). Minijobs in Privathaushalten sind ausgenommen.

Für geringfügig Beschäftigte gilt bei der Zeiterfassung eine genauere Regel als für viele andere: Das Mindestlohngesetz schreibt vor, was je Arbeitstag festgehalten wird, bis wann und wie lange. Hier steht, was auf den Stundenzettel gehört, wie Sie die Frist zählen, welche Geldbußen das Gesetz vorsieht — und am Ende ein Muster, das Sie direkt ausdrucken können.

Für wen die Pflicht gilt

§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG verpflichtet jeden Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" beschäftigt. Das sind die geringfügig Beschäftigten, und zwar in beiden Formen, die § 8 Abs. 1 SGB IV kennt:

Branche und Betriebsgröße spielen dabei keine Rolle. Die Aushilfe an der Bäckertheke fällt genauso darunter wie der Minijobber, der zweimal die Woche im Büro Ablage macht. Unabhängig vom Minijob gilt dieselbe Pflicht grundsätzlich auch für die übrigen Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Dazu zählen unter anderem Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Ausgenommen sind dort nach § 1 Abs. 1 der Mindestlohn­dokumentations­pflichten­verordnung (MiLoDokV) Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.461 Euro übersteigt, oder 2.974 Euro, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Stand: 28. September 2026).

Zwei Ausnahmen sind für kleine Betriebe wichtig. Erstens gilt die Pflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nicht für Minijobs im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) — die Minijob-Zentrale spricht ausdrücklich von einer Pflicht „nur im gewerblichen Bereich". Zweitens entfällt sie nach § 1 Abs. 2 MiLoDokV für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die im Betrieb arbeiten. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person wie eine GmbH oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, gilt das für die Angehörigen der Vertretungsberechtigten, also etwa der Geschäftsführung oder der vertretungsberechtigten Gesellschafter. Die Unterlagen, aus denen sich das Verwandtschaftsverhältnis ergibt, sind bereitzuhalten (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV). Diese Ausnahme betrifft nur die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Die allgemeine Pflicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen, folgt nach dem Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) und gilt auch für angestellte Angehörige.

Was auf den Stundenzettel gehört

Das Gesetz nennt genau drei Angaben: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Täglich heißt: je Arbeitstag eine Zeile. Eine Monatssumme wie „38 Stunden im Oktober" erfüllt die Pflicht nicht, denn aus ihr geht weder hervor, wann gearbeitet wurde, noch wie lange an welchem Tag.

Eine Vereinfachung gibt es nach § 1 der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV): Bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten, etwa in der Zustellung, genügt die tägliche Dauer — aber nur, wenn es keine Vorgaben zu Beginn und Ende der Arbeitszeit gibt und die Beschäftigten ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.

AngabeVorgeschrieben?Hinweis
BeginnJa, § 17 Abs. 1 MiLoGUhrzeit, zu der die Arbeit aufgenommen wird
EndeJa, § 17 Abs. 1 MiLoGUhrzeit, zu der die Arbeit endet
DauerJa, § 17 Abs. 1 MiLoGArbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit von Beginn bis Ende „ohne die Ruhepausen"
Lage der PausenNeinDie Zollverwaltung verlangt ausdrücklich nicht die exakte Lage und Dauer der einzelnen Pausen; eine Spalte für die Pausenminuten macht die Dauer aber nachrechenbar
Name, DatumNicht eigens genanntOhne sie lässt sich keine Zeile einer Person und einem Tag zuordnen
UnterschriftNeinFreiwillig; eine Gegenzeichnung durch die Aushilfe kann spätere Streitfragen klären

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Die Zollverwaltung formuliert es so, dass die Aufzeichnungen „sowohl elektronisch als auch schriftlich" geführt werden können; die Minijob-Zentrale nennt maschinelle Zeiterfassung und manuelle Aufzeichnungen nebeneinander und bietet selbst einen Musterbogen an. Auch wer die Zeilen ausfüllt, regelt § 17 nicht — verpflichtet ist aber der Arbeitgeber. Schreibt die Aushilfe ihren Zettel selbst, bleibt es Ihre Aufgabe, dass er vollständig ist, rechtzeitig vorliegt und aufbewahrt wird.

Bis wann: die Sieben-Tage-Frist

Der Wortlaut ist genau: Aufzuzeichnen ist „spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages". Daraus folgen drei Dinge für die Praxis:

Ein Beispiel: Ihre Aushilfe arbeitet am Freitag, 9. Oktober 2026. Tag eins der Frist ist Samstag, der 10. Oktober, Tag sieben ist Freitag, der 16. Oktober. Die Aufzeichnung muss also bis zum Ablauf des 16. Oktober 2026 vorliegen. Am sichersten ist, was am selben Tag entsteht: Zeiten, die am Abend notiert werden, müssen nicht eine Woche später aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden.

Wie lange aufbewahren

Die Aufzeichnungen sind nach § 17 Abs. 1 MiLoG „mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt" aufzubewahren. Die Frist läuft also je Aufzeichnung, nicht erst ab Jahresende. Zwei Jahre sind eine Untergrenze: Für Lohnunterlagen können aus anderen Gesetzen längere Fristen folgen. Welche das in Ihrem Fall sind, klärt Ihre Steuerkanzlei.

Dazu kommt das Bereithalten nach § 17 Abs. 2 MiLoG: Die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind im Inland und in deutscher Sprache bereitzuhalten, und zwar für die gesamte Dauer der Beschäftigung, insgesamt aber nicht länger als zwei Jahre. Auf Verlangen der Prüfbehörde gilt das auch am Ort der Beschäftigung. Prüfbehörde ist die Zollverwaltung (§§ 14, 15 MiLoG). Ein Ordner im Büro, den am Prüfungstag niemand findet, hilft also wenig.

Bußgeldrahmen

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, und zwar schon bei Fahrlässigkeit: § 21 Abs. 1 MiLoG erfasst, wer „vorsätzlich oder fahrlässig" handelt. Ein vergessener Stundenzettel ist also kein Freibrief. Die Obergrenzen stehen in § 21 Abs. 3 MiLoG:

VerstoßNormGeldbuße bis
Aufzeichnung fehlt oder falsch§ 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt50.000 Euro
Unterlagen nicht bereit§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitgehalten30.000 Euro
Mindestlohn nicht gezahlt§ 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG: Arbeitsentgelt nach § 20 nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt500.000 Euro

Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, hängt vom Sachverhalt ab. Der dritte Punkt zeigt aber, warum der Stundenzettel mehr ist als Papierkram: Er ist der Beleg dafür, dass für jede geleistete Stunde mindestens der Mindestlohn gezahlt wurde.

Rechenbeispiel: zwei Tage und ein Monat

Eine Aushilfe im Café verdient den gesetzlichen Mindestlohn, laut Minijob-Zentrale 13,90 Euro je Stunde seit dem 1. Januar 2026. Zwei Zeilen ihres Stundenzettels:

TagBeginnEndePauseDauerAufzeichnen bis
Fr, 09.10.202617:3022:000 Min.4:30 Std.Ablauf Fr, 16.10.2026
Sa, 10.10.202610:0016:4530 Min.6:15 Std.Ablauf Sa, 17.10.2026

Am Freitag arbeitet sie viereinhalb Stunden ohne Pause. Am Samstag liegen zwischen Beginn und Ende 6 Stunden 45 Minuten. Ohne Pause wäre die Arbeitszeit länger als sechs Stunden, deshalb verlangt § 4 ArbZG eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Die Dauer beträgt dann 6 Stunden 15 Minuten, denn Pausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Auch sie liegt noch über sechs Stunden, die Pause bleibt also Pflicht. Maßgeblich ist immer die Arbeitszeit ohne Pausen, nicht die Spanne zwischen Beginn und Ende.

Und der Monat: Die Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn mal zehn Wochenstunden — 13,90 Euro × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Geteilt durch 13,90 Euro sind das 43,38 Stunden. Zum Mindestlohn passen also im Monatsdurchschnitt höchstens gut 43 Stunden in einen Minijob; 43 volle Stunden ergeben 597,70 Euro. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, hat entsprechend weniger Stunden Spielraum — wie viele es bei Ihrem Stundenlohn genau sind, zeigt der kostenlose Minijob-Rechner. Die Minijob-Zentrale nennt als Jahresbetrag 7.236 Euro — ein einzelner stärkerer Monat ist nicht automatisch schädlich. Woher Sie wissen, wo Ihre Aushilfe steht? Aus der Summe der Dauer-Spalte. Ohne vollständigen Stundenzettel gibt es diese Zahl nicht.

Muster zum Ausdrucken

Das folgende Blatt enthält alles, was § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt, und zwei freiwillige Spalten. Ein Blatt je Person und Monat. Tragen Sie in „Dauer" die Arbeitszeit ohne Pausen ein. Korrigieren Sie durch Durchstreichen, nicht durch Überschreiben — dann bleibt erkennbar, was vorher dastand.

Druckt eine A4-Seite mit 31 Tageszeilen.

Stundenzettel für geringfügig Beschäftigte (§ 17 Abs. 1 MiLoG)

Betrieb

Name der beschäftigten Person

Monat / Jahr

TagBeginnEndePausen (Min.)Dauer (Std.:Min.)BemerkungKürzel
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
Summe

Aufzuzeichnen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag, aufzubewahren mindestens zwei Jahre. Dauer = Arbeitszeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Spalten „Bemerkung" und „Kürzel" sind freiwillig.

Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht

Zeitflex ist eine Zeiterfassung mit eingebauter Lohnvorbereitung für kleine Betriebe in Deutschland. Ihre Leute stempeln im Handy-Browser, an einem Tablet am Eingang oder am PC; Zeitflex rechnet Pausen, Rundung und Zuschläge minutengenau, prüft die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und übergibt den fertigen Monat als DATEV- oder CSV-Datei an das Lohnbüro. Die Lohnabrechnung selbst macht Zeitflex nicht.

Für den Minijob heißt das konkret:

Was Zeitflex nicht übernimmt: die Lohnabrechnung und die Meldungen an die Sozialversicherung — das bleibt beim Lohnbüro. Zeitflex ist keine Rechtsberatung; es warnt früh, entscheidet aber nicht, ob eine Beschäftigung noch geringfügig ist. Und es zeichnet nicht von allein auf: Wer nicht stempelt, steht nicht im Stundenzettel. Die Pflicht bleibt beim Arbeitgeber.

Den Stundenzettel in Zeitflex ansehen

Die Demo zeigt Stempeluhr, Stundenzettel und Minijob-Wächter mit Beispieldaten. Die Tarife stehen unter Preise.

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Häufige Fragen

Reicht ein Stundenzettel auf Papier?

Ja. Das Gesetz schreibt keine Form vor, die Zollverwaltung nennt elektronische und schriftliche Aufzeichnungen ausdrücklich nebeneinander. Entscheidend ist, dass Beginn, Ende und Dauer je Tag vollständig, rechtzeitig und lesbar festgehalten und zwei Jahre aufbewahrt werden.

Gilt das auch für kurzfristig Beschäftigte?

Ja. § 17 Abs. 1 MiLoG verweist auf § 8 Abs. 1 SGB IV, und der umfasst neben dem Minijob mit Verdienstgrenze (Nr. 1) auch die kurzfristige Beschäftigung (Nr. 2).

Muss ich für meine Haushaltshilfe einen Stundenzettel führen?

Nach § 17 MiLoG nicht: Satz 3 nimmt Beschäftigungen nach § 8a SGB IV aus, also Minijobs im Privathaushalt. Die Minijob-Zentrale bestätigt, dass die Stundenaufzeichnung nur im gewerblichen Bereich verpflichtend ist. Auch die allgemeine Erfassungspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz greift hier nicht, denn das Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 2 nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten.

Meine Tochter hat bei mir einen Minijob. Muss ich aufzeichnen?

Nach § 17 MiLoG nicht: § 1 Abs. 2 MiLoDokV nimmt Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers aus, die im Betrieb arbeiten; die Unterlagen über das Verwandtschaftsverhältnis halten Sie bereit (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV). Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) gilt aber auch für Ihre Tochter. Und die Stunden brauchen Sie ohnehin, um die Verdienstgrenze im Blick zu behalten und den Lohn zu berechnen.

Muss die Aushilfe den Stundenzettel unterschreiben?

Nein, eine Unterschrift verlangt § 17 MiLoG nicht. Eine Gegenzeichnung ist freiwillig; sie kann helfen, wenn später über einzelne Tage gestritten wird.

Quellen

Alle Angaben am 28. September 2026 an diesen Stellen nachgelesen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerkanzlei. Stand: 28. September 2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Gesetzesfassung.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Urteile und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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