Geben Sie den Stundenlohn ein — der Rechner zeigt, wie viele Stunden im Monat und im Jahr in die Minijob-Verdienstgrenze passen. Vorhersehbare Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld können Sie mit angeben; sie verringern die Stunden.
Ihre Angaben
Mit Komma oder Punkt, z. B. 13,90
Summe aller vorhersehbaren Sonderzahlungen im Jahr, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Der Rechner rechnet vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben verlassen diese Seite nicht und werden nicht gespeichert.
So rechnet der Rechner
Die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. § 8 Abs. 1a SGB IV legt die Rechnung fest: Der Mindestlohn wird „mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet". Dahinter stehen zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, auf den Monat umgerechnet.
| Gültig ab | Mindestlohn | × 130 ÷ 3 | Grenze im Monat | Grenze im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | 13,90 € | 602,33 € | 603 € | 7.236 € |
| 1. Januar 2027 | 14,60 € | 632,67 € | 633 € | 7.596 € |
Beide Mindestlöhne stehen in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5, § 1 Nr. 1 und Nr. 2). Die Grenze selbst gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils im Bundesanzeiger bekannt (§ 8 Abs. 1a Satz 3 SGB IV); der Rechner leitet sie aus der Formel ab.
Aus der Grenze ergeben sich die Stunden: Grenze im Jahr, abzüglich der Einmalzahlungen, geteilt durch den Stundenlohn. Die Stunden je Monat sind der Durchschnitt, also dieser Wert geteilt durch zwölf. Der Rechner rundet immer ab, auf die Hundertstelstunde und auf die volle Minute — aufgerundet läge der Verdienst schon wenige Cent über der Grenze.
Einmalzahlungen zählen mit
Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst im Durchschnitt: im Monat höchstens die Grenze, auf das Jahr gerechnet das Zwölffache. Die Minijob-Zentrale schreibt dazu, dass vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld schon zu Beginn der Beschäftigung als Verdienst mitgerechnet werden müssen. Genau das tut das zweite Feld: Wer im Jahr 300 € Weihnachtsgeld zahlt, hat 300 € weniger für Stunden.
Gelegentliches Überschreiten
Wird die Grenze unvorhersehbar überschritten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, bleibt der Minijob nach § 8 Abs. 1b SGB IV bestehen — wenn das innerhalb des Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten geschieht und der Verdienst in diesen Monaten jeweils um höchstens einen Betrag bis zur Höhe der Grenze darüber liegt. 2026 sind das also höchstens 1.206 € in einem solchen Monat. Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter; der Rechner plant deshalb nur mit der regulären Grenze.
Wenn der Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegt
Der Rechner rechnet auch dann, weist aber darauf hin: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 1 MiLoG Anspruch auf mindestens den Mindestlohn, im Minijob genauso wie in jeder anderen Beschäftigung. Ausnahmen regelt § 22 MiLoG, etwa für bestimmte Pflichtpraktika, für Auszubildende und für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Was der Rechner nicht weiß
- Weitere Beschäftigungen derselben Person, die mit dem Minijob zusammengerechnet werden können (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
- Zuschläge, Sachbezüge und Trinkgeld — ob und wie sie zum Verdienst zählen, hängt vom Einzelfall ab.
- Kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; für sie gilt statt der Verdienstgrenze eine Zeitgrenze. Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, ist zusätzlich die Berufsmäßigkeit zu prüfen — mehr dazu im Ratgeber Kurzfristige Beschäftigung.
Die Stunden, die tatsächlich geleistet werden, müssen Sie für gewerbliche Minijobs ohnehin aufzeichnen. Was dazugehört, steht im Ratgeber Stundenzettel für Minijobber, samt Muster zum Ausdrucken. Wie Zeitflex die Grenze in der Anwendung rechnet und wann es warnt, erklärt die Hilfeseite Die Minijob-Grenze.
Der Minijob-Wächter in Zeitflex ist in allen Tarifen enthalten und warnt Inhaber und Führung bei 80, 95 und 100 Prozent der Grenze. Die Tarife stehen unter Preise.
Quellen
Alle Angaben am 29. September 2026 an diesen Stellen nachgelesen:
- § 8 SGB IV — Geringfügige Beschäftigung (Abs. 1a Formel, Abs. 1b gelegentliches Überschreiten, Abs. 2 Zusammenrechnung)
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) — Mindestlohn ab 1. Januar 2026 und ab 1. Januar 2027
- § 1 MiLoG — Mindestlohn und § 22 MiLoG — Persönlicher Anwendungsbereich
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze