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Minijob & Lohn

Kurzfristige Beschäftigung: Wie die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gezählt wird

This guide is available in German only.

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
29. September 2026 13 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn sie im Kalenderjahr von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist — in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Beide Grenzen sind gleichwertige Alternativen; es genügt, eine davon einzuhalten. Als Arbeitstag zählt jeder Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch ein bezahlter Urlaubstag; verteilt sich die Beschäftigung auf mehrere Zeiträume, gelten statt drei Monaten 90 Kalendertage. Gezählt werden alle kurzfristigen Beschäftigungen des Kalenderjahres, auch bei anderen Arbeitgebern. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Liegt der Verdienst aber über der Geringfügigkeits­grenze von 603 Euro im Monat, ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen: Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie nicht kurzfristig. Die Arbeitszeit ist in der Regel nach § 17 MiLoG aufzuzeichnen.

Die Saisonkraft im Biergarten, die Aushilfe im Weihnachtsgeschäft, der Erntehelfer: Für solche Einsätze gibt es die kurzfristige Beschäftigung, einen Minijob ohne Verdienstgrenze, für den keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Sie hängt an einer Zeitgrenze. Hier steht, wie das Gesetz sie fasst, wie die Minijob-Zentrale zählt, wann der Verdienst doch zählt — und was Sie melden und aufzeichnen.

Die Zeitgrenzen im Gesetz

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschreibt die kurzfristige Beschäftigung so: Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung „innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist". Zwei Dinge stecken darin, die oft übersehen werden:

BetriebZeitgrenze im KalenderjahrGrundlage
Alle Betriebe außer Landwirtschaftdrei Monate oder 70 Arbeitstage§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB IV
Landwirtschaftlicher Betrieb15 Wochen oder 90 Arbeitstage (seit 1. Januar 2026)§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB IV
Kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnungkeine kurzfristige Beschäftigung möglich, auch nicht in der Landwirtschaft§ 8 Abs. 2a SGB IV

Welcher Betrieb landwirtschaftlich ist, legen die Geringfügigkeits-Richtlinien über die Klassifikation der Wirtschaftszweige fest (Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6: Anbau von Pflanzen, Baumschulen, Tierhaltung, gemischte Landwirtschaft und landwirtschaftliche Dienstleistungen). Maßgeblich ist der einzelne Betrieb mit eigener Betriebsnummer. Bei einem Mischbetrieb — etwa einem Hof mit Hofladen und Café — entscheidet, wo die Mehrzahl der Beschäftigten arbeitet. Diese Zuordnung trifft der Arbeitgeber selbst.

Wie gezählt wird

Verbreitet ist noch die Faustregel, drei Monate gälten bei einer Fünf-Tage-Woche und 70 Arbeitstage bei weniger Tagen je Woche. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026 sagen ausdrücklich, dass eine Anwendung der Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht erfolgt; sie berufen sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R). Die Grenzen sind gleichwertige Alternativen.

FrageRegel nach den Geringfügigkeits-Richtlinien
Was ist ein Arbeitstag?Jeder Tag, für den ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht — auch ein Tag mit bezahltem Urlaub oder Bereitschaftsdienst
Nachtdienst über Mitternachtzählt als ein Arbeitstag
Zwei Einsätze am selben Tagzählen als ein Arbeitstag
Mehrere Zeiträume im Jahrstatt drei Monaten gelten 90 Kalendertage, in der Landwirtschaft statt 15 Wochen 105 Kalendertage; volle Kalendermonate zählen mit 30 Tagen, angebrochene mit den tatsächlichen Tagen; umfasst ein Zeitraum keinen vollen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat (etwa 2. Mai bis 1. Juni), zählt dieser ebenfalls mit 30 Tagen
Beschäftigung aus dem Vorjahrzählt nur mit dem Teil, der im laufenden Kalenderjahr liegt
Beschäftigung im Auslandzählt bei den Zeitgrenzen nicht mit

Ein Beispiel der Minijob-Zentrale: Eine Aushilfe arbeitet vom 1. Juli bis zum 7. Oktober an 69 Arbeitstagen — mehr als drei Monate, aber weniger als 70 Arbeitstage, also kurzfristig. Umgekehrt kann eine Aushilfe, die drei Monate lang an sechs Tagen in der Woche arbeitet, über 70 Arbeitstage kommen und trotzdem kurzfristig beschäftigt sein, weil die Drei-Monats-Grenze hält.

Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern

Die Zeitgrenze gilt je Person und Kalenderjahr, nicht je Arbeitgeber. Alle kurzfristigen Beschäftigungen im laufenden Jahr werden zusammengerechnet, auch die bei anderen Betrieben. Zu prüfen ist das jeweils zu Beginn einer neuen Beschäftigung: Überschreitet sie zusammen mit den früheren Einsätzen die Grenze, ist sie von Anfang an nicht kurzfristig.

Die Minijob-Zentrale hilft dabei: Seit dem 1. Januar 2022 meldet sie dem Arbeitgeber nach der Anmeldung zurück, ob die Person im laufenden Kalenderjahr bei anderen Arbeitgebern kurzfristig beschäftigt ist oder war. Diese Rückmeldung bildet aber nur den Stand bei Eingang der Anmeldung ab. Nach den Richtlinien entbindet sie Arbeitgeber nicht davon, die Aushilfe bei der Einstellung schriftlich nach Vorbeschäftigungen zu fragen. Die Antwort gehört zu den Entgeltunterlagen.

Rechenbeispiel: die Saisonkraft im Biergarten

Ein Biergarten stellt eine Studentin für die Saison ein, befristet vom 1. Mai bis zum 30. September 2026, eingesetzt jeweils freitags, samstags und sonntags. Ab dem ersten Freitag im Mai bis zum letzten Sonntag im September sind das 66 Arbeitstage. Im Februar hat sie bereits zehn Tage bei einer Messe ausgeholfen.

PrüfschrittErgebnis
Drei Monate?Nein: Mai bis September sind fünf Monate
70 Arbeitstage, nur dieser Einsatz66 Arbeitstage — eingehalten
70 Arbeitstage mit Vorbeschäftigung66 + 10 = 76 Arbeitstage — überschritten
Ergebniskeine kurzfristige Beschäftigung; zu prüfen ist ein Minijob mit Verdienstgrenze

Ohne den Einsatz im Februar wäre die Beschäftigung kurzfristig gewesen. Ein Wochenende weniger hätte nicht gereicht: Mit 63 Arbeitstagen läge die Summe bei 73. Erst bei höchstens 60 Tagen in diesem Betrieb wäre die Grenze eingehalten. Genau deshalb steht die Frage nach Vorbeschäftigungen vor dem Vertrag, nicht danach.

Und so zählen die 90 Kalendertage, wenn mehrere Zeiträume zusammenkommen: Ein Einsatz über den ganzen März zählt als voller Kalendermonat mit 30 Tagen. Ein zweiter vom 15. Juli bis 31. August bringt 17 Tage im Juli und 30 im August. Zusammen sind das 77 von 90 Kalendertagen.

Verdienst und Berufsmäßigkeit

Anders als beim Minijob mit Verdienstgrenze begrenzt das Gesetz bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht den Verdienst. Der Verdienst spielt trotzdem eine Rolle: § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nimmt die Beschäftigung aus, die „berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeits­grenze übersteigt". Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Die Geringfügigkeits­grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.

Die Richtlinien nennen dazu Fallgruppen. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ist eine Aushilfe in der Regel nicht berufsmäßig, ebenso die Ferienarbeit von Schülerinnen und Schülern und der Einsatz zwischen Schulabschluss und Studium. Berufsmäßig ist sie dagegen in der Regel bei Personen, die arbeitsuchend gemeldet und beschäftigungslos sind, bei einer Aushilfe während Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, und zwischen Schule und Ausbildung. Kommen im Kalenderjahr mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage aus Beschäftigungen über der Geringfügigkeits­grenze zusammen, nehmen die Richtlinien Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung an. Im Zweifel klärt das Ihr Lohnbüro oder die Minijob-Zentrale.

Meldung und Unterlagen

Kurzfristig Beschäftigte werden bei der Minijob-Zentrale angemeldet, mit der Personengruppe 110. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an, die Beschäftigten selbst zahlen keine Beiträge. Die Unfallversicherung kennt dagegen keine Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte: Nach Auskunft der Minijob-Zentrale zahlt ein gewerblicher Arbeitgeber den Beitrag zur Unfallversicherung direkt an seinen Unfallversicherungsträger und an die Minijob-Zentrale die Umlagen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage. Wie die Lohnsteuer erhoben wird, klären Lohnbüro und Steuerkanzlei.

Aufzeichnung nach § 17 MiLoG

§ 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, die Beschäftigte „nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" beschäftigen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Damit ist auch die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) erfasst. Aufzuzeichnen ist spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag, aufzubewahren mindestens zwei Jahre. Wer das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig tut, riskiert eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG).

Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG). Nach § 1 der Mindestlohndokumentationspflichten­verordnung gilt die Pflicht außerdem nicht für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die in seinem Betrieb arbeiten, und nicht für Beschäftigte mit einem verstetigten Bruttomonatsentgelt über 4.461 Euro (über 2.974 Euro, wenn der Arbeitgeber es für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat); für sie sind Unterlagen bereitzuhalten, die das belegen. Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nach § 22 Abs. 2 MiLoG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, etwa bei der Ferienarbeit von Schülerinnen und Schülern. Ob dann aufzuzeichnen ist, klärt im Einzelfall Ihr Lohnbüro.

Die Aufzeichnung hat bei der kurzfristigen Beschäftigung einen zweiten Nutzen: Sie ist die Zählliste für die Zeitgrenze. Was auf den Stundenzettel gehört und wie die Sieben-Tage-Frist zählt, steht ausführlich im Beitrag Stundenzettel für Minijobber.

Typische Fälle

BrancheTypischer EinsatzWorauf Sie achten
GastronomieSaisonkraft im Sommer, Aushilfe zu VeranstaltungenSofortmeldung spätestens zum Arbeitsbeginn; Arbeitstage über die ganze Saison zählen, Vorbeschäftigungen abfragen
HandelAushilfe im Weihnachtsgeschäft oder bei der InventurVertrag von vornherein befristen; schließt der Einsatz unmittelbar an einen Minijob beim selben Arbeitgeber an, vermuten die Richtlinien widerlegbar die Fortsetzung dieses Minijobs
LandwirtschaftErntehelfer, Saisonkräfte15 Wochen oder 90 Arbeitstage nur, wenn der Betrieb landwirtschaftlich im Sinne der Richtlinien ist; für Saisonkräfte aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz gehört laut Richtlinien die Bescheinigung A1 zu den Entgeltunterlagen; für Saisonkräfte aus Drittstaaten, die als kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen sind, gibt es keine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 2a SGB IV)
Veranstaltungen und Messebaueinzelne Einsätze über das JahrRahmenvereinbarung höchstens für ein Jahr; kehren Einsätze über Jahre planbar wieder, ist die Beschäftigung regelmäßig; Messebau ist sofortmeldepflichtig

Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht

Zeitflex ist eine Zeiterfassung mit eingebauter Lohnvorbereitung für kleine Betriebe in Deutschland. Ihre Leute stempeln im Handy-Browser, an einem Tablet am Eingang oder am PC; Zeitflex rechnet Pausen, Rundung und Zuschläge minutengenau, prüft die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und übergibt den fertigen Monat als DATEV- oder CSV-Datei an das Lohnbüro. Die Lohnabrechnung selbst macht Zeitflex nicht.

Für die kurzfristige Beschäftigung heißt das:

Was Zeitflex nicht übernimmt: Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern kennt Zeitflex nicht — die Prüfung ist ohne Ihre Abfrage unvollständig, und die Seite sagt das. Die Berufsmäßigkeit prüft Zeitflex nicht abschließend. Für die Zeitgrenzen gibt es keine Warnung per E-Mail oder Push; die Ampel steht nur in der Ansicht Minijob. Die Ampel zählt gestempelte Arbeitstage: Die Drei-Monats-Alternative und bezahlte Urlaubstage ohne Stempelung gleichen Sie selbst ab. Liegt in einer Nachtschicht über Mitternacht eine gestempelte Pause, prüfen Sie die Zählung dieses Tages selbst. Meldungen an die Minijob-Zentrale und die Lohnabrechnung bleiben beim Lohnbüro. Zeitflex ist keine Rechtsberatung; es zählt und warnt, entscheidet aber nicht, ob eine Beschäftigung kurzfristig ist.

Stempeluhr und Minijob-Wächter in der Demo ansehen

Die Demo zeigt Stempeluhr, Stundenzettel und den Minijob-Wächter zur 603-Euro-Grenze mit Beispieldaten. Die Ampel für die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung ist in der Demo nicht zu sehen. Die Tarife stehen unter Preise.

Demo öffnen

Häufige Fragen

Gilt die Drei-Monats-Grenze nur bei einer Fünf-Tage-Woche?

Nein. Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien sind drei Monate und 70 Arbeitstage gleichwertige Alternativen, unabhängig davon, an wie vielen Tagen je Woche gearbeitet wird. Es genügt, eine der beiden Grenzen einzuhalten.

Darf eine kurzfristige Aushilfe mehr als 603 Euro im Monat verdienen?

Ja, eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt über 603 Euro, ist aber zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Ist sie das, ist sie nicht kurzfristig.

Was passiert, wenn die Grenze im Laufe des Jahres überschritten wird?

War die Beschäftigung von Anfang an auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage angelegt, war sie nie kurzfristig. Zeigt sich erst später, dass die Grenze nicht hält, ist die Beschäftigung ab dem Tag nicht mehr kurzfristig, an dem das erkennbar wird, nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, Richtlinien B 3.2). Für die Zeit davor bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung. Dann ist zu prüfen, ob ein Minijob mit Verdienstgrenze vorliegt; die Umstellung und Ummeldung klärt Ihr Lohnbüro.

Quellen

Alle Angaben am 29. September 2026 an diesen Stellen nachgelesen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, Ihre Steuerkanzlei oder die Minijob-Zentrale. Stand: 29. September 2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Gesetzesfassung.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Richtlinien und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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