Wer in Gastronomie oder Pflege Dienstpläne schreibt, kennt die Stelle, an der ein Plan reißt: Spätdienst am Abend, Frühdienst am nächsten Morgen. Dazwischen verlangt § 5 des Arbeitszeitgesetzes elf Stunden Ruhe. Für genau diese beiden Branchen gibt es eine Ausnahme auf zehn Stunden — sie hängt an einer Ausgleichsbedingung, die im Alltag leicht untergeht. Dieser Beitrag geht den Wortlaut durch, rechnet die typischen Fälle nach und zeigt, wo die Rufbereitschaft anders funktioniert.
Die Grundregel: elf Stunden am Stück
§ 5 Abs. 1 ArbZG ist kurz: Die Arbeitnehmer müssen „nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben". Drei Wörter darin entscheiden, ob ein Dienstplan die Ruhezeit einhält.
- „Nach Beendigung": Die Uhr läuft ab dem tatsächlichen Ende der Arbeit, nicht ab dem geplanten. Bleibt der letzte Tisch eine halbe Stunde länger, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn am nächsten Tag um dieselbe halbe Stunde.
- „Tägliche Arbeitszeit": Gemeint ist das Ende des gesamten Arbeitstags. Bei einem geteilten Dienst — mittags vier Stunden, abends fünf — ist die Lücke am Nachmittag keine Ruhezeit im Sinne des § 5; gezählt wird ab dem Ende des Abenddienstes.
- „Ununterbrochen": Wer während der Ruhezeit arbeitet, unterbricht sie. Nach dem Einsatz braucht es wieder elf Stunden am Stück. Für Einsätze in der Rufbereitschaft von Krankenhäusern und Pflege sieht § 5 Abs. 3 einen anderen Ausgleich vor (dazu unten). Abweichen lässt sich sonst nur über die Öffnungen des § 7 (dazu unten) oder nach § 14 ArbZG: bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, „die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind" (Abs. 1), und unter anderem bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen „an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können" (Abs. 2 Nr. 2).
Ganz außerhalb des Arbeitszeitgesetzes stehen nach § 18 Abs. 1 ArbZG unter anderem leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes „sowie Chefärzte" (Nr. 1) und Beschäftigte, „die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen" (Nr. 3).
Hinzu kommt § 2 Abs. 1 ArbZG: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Arbeitet eine Aushilfe abends noch woanders, zählt das Ende dieses Einsatzes für die Frage, wann sie am nächsten Morgen bei Ihnen anfangen darf.
Dass sich die Ruhezeit nur mit einer Aufzeichnung nachhalten lässt, hat der Europäische Gerichtshof bereits 2019 festgehalten (Rechtssache C-55/18): Ohne ein System, das die tägliche Arbeitszeit misst, lässt sich nach seiner Begründung nicht feststellen, ob die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber deshalb verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System" einzurichten.
Wann zehn Stunden erlaubt sind
§ 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde, also auf zehn Stunden. Das Gesetz nennt die Bereiche abschließend:
- Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
- Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung.
Für Restaurant, Café, Hotel, Pflegeheim und Klinik ist die Ausnahme also grundsätzlich da. Für den Einzelhandel, das Büro oder die Baustelle nicht — dort bleiben es elf Stunden, sofern keine der Öffnungen des § 7 greift (dazu unten) und kein Not- oder Ausnahmefall nach § 14 vorliegt. Und: Eine Verkürzung um mehr als eine Stunde erlaubt § 5 Abs. 2 nicht. Neun Stunden sind nach dieser Vorschrift in keinem Betrieb zulässig.
„Innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen": der Wortlaut
Die Verkürzung ist nur erlaubt, „wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird". Aus dem Text lassen sich vier Dinge ablesen:
- Jede Verkürzung einzeln. Das Gesetz spricht von „jede[r] Verkürzung". Drei verkürzte Nächte brauchen drei ausgleichende Ruhezeiten, nicht eine besonders lange.
- Ausgleich auf mindestens zwölf Stunden. Nicht „eine Stunde mehr irgendwann", sondern eine andere Ruhezeit, die mindestens zwölf Stunden lang ist.
- Zwei Zeiträume stehen zur Wahl. Entweder innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen. Der Kalendermonat hat feste Grenzen, der Vier-Wochen-Zeitraum ist beweglich. Wer ihn festlegt und ab welchem Tag er läuft, sagt der Wortlaut nicht. Ebenso wenig sagt er ausdrücklich, ob der Ausgleich vor oder nach der Verkürzung liegen muss; er verlangt nur, dass beide in denselben Zeitraum fallen. Halten Sie Ihre Wahl im Betrieb schriftlich fest.
- Der Ausgleich ist Pflicht, keine Empfehlung. § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nennt ausdrücklich den Fall, dass die Verkürzung „nicht oder nicht rechtzeitig" ausgeglichen wird. Das ist eine Ordnungswidrigkeit — ebenso wie die nicht gewährte Mindestruhezeit selbst. Was das kosten kann, steht in den häufigen Fragen.
Rechenbeispiel: Spätdienst, dann Frühdienst
Gerechnet wird vom Ende des einen Arbeitstags bis zum Beginn des nächsten. Über Mitternacht: Stunden bis 24 Uhr plus Stunden nach 0 Uhr. Spätdienst bis 23:00, Frühdienst ab 6:00 ergibt 1 Stunde bis Mitternacht plus 6 Stunden danach, also 7 Stunden. Umgekehrt gedacht: Ende plus 11 Stunden ist der frühestmögliche Beginn — nach 23:00 also 10:00 Uhr, mit der Branchenausnahme 9:00 Uhr.
| Fall | Ende | Nächster Beginn | Ruhezeit | Einordnung |
|---|---|---|---|---|
| Spät → Früh | 23:00 | 06:00 | 7 Std. | Unzulässig, auch in Gastronomie und Pflege |
| Spät → Mittag | 23:00 | 10:00 | 11 Std. | Zulässig für Erwachsene in jedem Betrieb; unter 18 nicht (12 Std. nach § 13 JArbSchG) |
| Verkürzt | 23:00 | 09:00 | 10 Std. | Nur in den Bereichen des § 5 Abs. 2 — und nur mit Ausgleich |
| Ausgleich | 21:00 | 09:00 | 12 Std. | Kann eine Verkürzung ausgleichen, wenn sie im gewählten Zeitraum liegt |
| Überzogen | 00:30 | 09:00 | 8,5 Std. | Unzulässig — der Plan stimmte, das tatsächliche Ende nicht |
Die letzte Zeile zeigt, wo ein Dienstplan in der Gastronomie kippt: Geplant war ein Spätdienst bis 23:00 und ein verkürzter Folgedienst ab 9:00, also genau zehn Stunden. Endet der Abend um 00:30, schrumpft die Ruhezeit auf achteinhalb Stunden. Der Folgedienst dürfte dann frühestens um 11:30 beginnen. Mit der Branchenausnahme wäre es 10:30 Uhr, und auch diese Verkürzung braucht ihren eigenen Ausgleich auf zwölf Stunden.
Wo das Ende weit nach Mitternacht liegt, lohnt ein zweiter Blick in § 2 ArbZG. Nachtzeit ist dort die Zeit von 23 bis 6 Uhr (Abs. 3), Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (Abs. 4). Ein Dienst von 17:00 bis 01:30 liegt zweieinhalb Stunden in der Nachtzeit und ist damit Nachtarbeit; bis 01:00 wären es genau zwei Stunden, also noch nicht „mehr als zwei". Für die Ruhezeit ändert das nichts — nach 01:30 beginnt der nächste Dienst frühestens um 12:30, verkürzt um 11:30.
Rufbereitschaft: die Sonderregel der Pflege
§ 5 Abs. 3 ArbZG enthält eine zweite Ausnahme, die nur für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gilt. Dort können Kürzungen der Ruhezeit „durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden".
Praktisch heißt das: Wird eine Pflegekraft in der Rufbereitschaft nachts zu einem Einsatz gerufen, beginnt die Ruhezeit danach nicht zwingend wieder bei null. Voraussetzung ist, dass die Einsätze zusammen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit ausmachen — bei elf Stunden also höchstens fünfeinhalb Stunden — und dass die Kürzung zu einer anderen Zeit ausgeglichen wird. Einen festen Zeitraum für diesen Ausgleich nennt Absatz 3 nicht.
Zwei Grenzen sollten Sie kennen. Erstens gilt Absatz 3 nicht für die Gastronomie: Wer dort in der Ruhezeit gerufen wird, unterbricht sie, und danach braucht es wieder die volle Ruhezeit. Zweitens spricht das Gesetz nur die Einsätze als Kürzung an, nicht die Rufbereitschaft selbst. Wie eng Reaktionszeit und Aufenthaltsort vorgegeben sind, kann die Einordnung im Einzelfall ändern: Nach dem Europäischen Gerichtshof stellt eine Rufbereitschaft „nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen" (Urteile vom 9. März 2021, C-344/19 und C-580/19). Ist sie Arbeitszeit, ist sie keine Ruhezeit. Bei sehr engen Vorgaben lassen Sie das arbeitsrechtlich prüfen.
Was Tarifverträge zusätzlich erlauben
§ 7 ArbZG öffnet weitere Spielräume, vor allem über einen Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags; die Absätze 4 und 5 nennen zwei Wege ohne Tarifvertrag:
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden gekürzt werden, „wenn die Art der Arbeit dies erfordert" und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
- § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3: Die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft und bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können angepasst werden — vorausgesetzt, der Gesundheitsschutz wird durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet.
- § 7 Abs. 3: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können die Regelung übernehmen — per Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn es keinen Betriebs- oder Personalrat gibt, durch schriftliche Vereinbarung mit dem Beschäftigten.
- § 7 Abs. 4: Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können dieselben Abweichungen in ihren eigenen Regelungen vorsehen, also ohne Tarifvertrag.
- § 7 Abs. 5: In einem Bereich, in dem Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, kann die Aufsichtsbehörde solche Ausnahmen bewilligen, wenn das aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.
- § 7 Abs. 9: Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Ohne eine solche Grundlage (Tarifvertrag, kirchliche Regelung oder behördliche Bewilligung) und außerhalb von Not- und Ausnahmefällen nach § 14 gilt für Ihren Betrieb § 5: elf Stunden, in den genannten Branchen zehn mit Ausgleich. Für Beschäftigte unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für leitende Angestellte und Chefärzte das Arbeitszeitgesetz gar nicht (§ 18 ArbZG).
Typische Dienstplan-Fallen
- Die Wochengrenze im PlanSpätdienste bis Samstag, Frühdienst am Montag ist unproblematisch — der Wechsel innerhalb der Woche von Spät auf Früh ist es nicht. Planen Sie Rotationen vorwärts (Früh → Spät → Nacht), dann entstehen kurze Wechsel innerhalb der Woche seltener. Prüfen bleibt trotzdem nötig: nach dem Nachtblock vor dem nächsten Frühdienst, nach Überziehungen und nach einem Tausch.
- Der Tausch unter KollegenZwei Menschen tauschen eine Schicht, jede für sich passt. Nur landet bei einer der beiden nun ein Frühdienst direkt hinter ihrem Spätdienst.
- Das tatsächliche EndeDie Ruhezeit hängt am gestempelten Feierabend, nicht am Plan. Wer regelmäßig überzieht, plant mit zehn Stunden Abstand bereits auf Kante.
- Der ZweitjobArbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Fragen Sie bei Aushilfen nach, ob und wann sie abends anderswo arbeiten.
- Der vergessene AusgleichDie Verkürzung auf zehn Stunden wird geplant, der Ausgleich auf zwölf Stunden nicht. Tragen Sie jede Verkürzung mit ihrem Ausgleichstermin ein, bevor der Monat oder die vier Wochen ablaufen.
Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht
Zeitflex ist eine Zeiterfassung mit eingebauter Lohnvorbereitung für kleine Betriebe in Deutschland. Ihre Leute stempeln im Handy-Browser, an einem Tablet am Eingang oder am PC; Zeitflex rechnet Pausen, Rundung und Zuschläge minutengenau, prüft die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und übergibt den fertigen Monat als DATEV- oder CSV-Datei an das Lohnbüro. Die Lohnabrechnung selbst macht Zeitflex nicht.
Für die Ruhezeit heißt das konkret:
- Beim Planen (Tarif Pro): Der Dienstplan prüft vor dem Speichern, ob zwischen zwei Schichten derselben Person elf Stunden liegen — auch beim Kopieren einer Woche und beim Schichttausch, wo die Führung die Ruhezeit vor der Genehmigung sieht. Die Prüfung warnt, sie blockiert nicht (Schichten planen).
- Nach dem Stempeln (ab Starter): Die Seite Arbeitszeit-Prüfung zeigt „Ruhezeit zu kurz" als Verstoß, wenn zwischen gestempeltem Ende und nächstem Beginn weniger als elf Stunden liegen. Geprüft wird, wenn jemand die Seite öffnet, nicht im Hintergrund. Der Inhaber und Manager mit bestätigter E-Mail-Adresse bekommen einmal pro Woche einen Bericht per E-Mail. Für Beschäftigte unter 18 prüft die Seite zwölf Stunden Freizeit, aber nur, wenn ein Geburtsdatum hinterlegt ist (Auszubildende unter 18;Hinweis, Warnung, Verstoß).
- Die Aufzeichnung selbst: Korrekturen nehmen nur Inhaber oder Führung vor, mit einer Begründung von 5 bis 500 Zeichen, und die ursprüngliche Fassung bleibt im Änderungsprotokoll erhalten.
Was Zeitflex nicht übernimmt, gehört genauso hierher:
- Die Branchenausnahme kennt Zeitflex nicht. Geprüft wird fest gegen elf Stunden. Eine zulässig auf zehn Stunden verkürzte Ruhezeit erscheint deshalb trotzdem als Verstoß, im Dienstplan wie in der Arbeitszeit-Prüfung, und den Ausgleich auf zwölf Stunden hält Zeitflex nicht nach — das führen Sie selbst.
- Jugendliche im Dienstplan. Der Dienstplan prüft auch für Beschäftigte unter 18 gegen elf Stunden, nicht gegen zwölf. Die Zwölf-Stunden-Grenze sieht erst die Arbeitszeit-Prüfung nach dem Stempeln, nur mit hinterlegtem Geburtsdatum und nicht im Wochenbericht.
- Keine Ausgleichsrechnung für Rufbereitschaft nach § 5 Abs. 3 und keine tariflichen Sonderregeln nach § 7.
- Keine Zeiten anderer Arbeitgeber. Was eine Aushilfe anderswo arbeitet, weiß Zeitflex nicht.
- Keine Rechtsberatung. Zeitflex warnt früh, entscheidet aber nicht, ob eine Ausnahme in Ihrem Betrieb greift.
Die Zahlen des Gesetzes im Überblick stehen auch in der Hilfe unter Pausen- und Ruhezeitregeln.
In der Demo planen Sie mit Beispieldaten und sehen, wann eine Schicht unter elf Stunden Ruhezeit rutscht. Was die Tarife kosten, steht auf der Preisseite.
Häufige Fragen
Darf ein Café die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzen?
Ein Café ist eine Einrichtung zur Bewirtung und fällt damit unter § 5 Abs. 2 ArbZG. Die Verkürzung um bis zu eine Stunde ist erlaubt, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Zählt die Pause im geteilten Dienst als Ruhezeit?
Nein. Die Ruhezeit beginnt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Die Lücke zwischen Mittags- und Abenddienst liegt innerhalb des Arbeitstags; die elf Stunden zählen ab dem Ende des Abenddienstes.
Gilt die Ausnahme für Rufbereitschaft auch im Restaurant?
Nein. § 5 Abs. 3 ArbZG betrifft nur Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Anderswo unterbricht ein Einsatz die Ruhezeit, sofern keine Regelung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 (Tarifvertrag, übernommen nach Abs. 3, kirchliche Regelung nach Abs. 4 oder behördliche Bewilligung nach Abs. 5) eine Anpassung zulässt oder ein Not- oder Ausnahmefall nach § 14 ArbZG vorliegt.
Was kostet ein Verstoß?
Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Mindestruhezeit nicht gewährt oder eine Verkürzung nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor (§ 22 Abs. 2), bei Fahrlässigkeit bis zur Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG); um einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß abzuschöpfen, darf das Höchstmaß überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Wer vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich strafbar (§ 23 ArbZG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Ob und in welcher Höhe eine Behörde ahndet, hängt vom Einzelfall ab.
Quellen
- § 5 ArbZG — Ruhezeit (gesetze-im-internet.de)
- § 7 ArbZG — Abweichende Regelungen (gesetze-im-internet.de)
- § 2 ArbZG — Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 14 ArbZG — Außergewöhnliche Fälle (gesetze-im-internet.de)
- § 18 ArbZG — Nichtanwendung des Gesetzes (gesetze-im-internet.de)
- § 22 ArbZG — Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- § 23 ArbZG — Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße (gesetze-im-internet.de)
- § 13 JArbSchG — Tägliche Freizeit (gesetze-im-internet.de)
- § 21a JArbSchG — Abweichende Regelungen (gesetze-im-internet.de)
- EuGH, Urteile vom 09.03.2021, C-344/19 und C-580/19 (Rufbereitschaft), Pressemitteilung Nr. 35/21 (curia.europa.eu)
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO), Pressemitteilung Nr. 61/19 (curia.europa.eu)
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18, Volltext (curia.europa.eu)