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Branchen-Praxis

Ist die Fahrt zur Baustelle Arbeitszeit? Direkt, ab Betriebshof, im Firmenwagen

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
28. September 2026 11 Min. Lesezeit

Morgens um halb sieben am Betriebshof, Material aufladen, eine Dreiviertelstunde im Transporter zur Baustelle: Für viele Handwerks- und Baubetriebe ist das Alltag. Ob diese Zeit Arbeitszeit ist, entscheidet über Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit — und am Ende oft über Geld. Dieser Beitrag ordnet die vier typischen Fälle ein und trennt dabei zwei Fragen, die in der Praxis ständig vermischt werden.

Kurz beantwortet Oft ja — es kommt darauf an, wo die Fahrt beginnt und ob der Arbeitgeber sie vorgibt. Wer sich auf Anweisung an einem festgelegten Ort wie dem Betriebshof einfinden muss und von dort gemeinsam im Fahrzeug des Arbeitgebers zu wechselnden Baustellen fährt, dessen Fahrzeit ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie, nach der das Arbeitszeitgesetz auszulegen ist — auch als Beifahrer. Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zum Betrieb ist dagegen keine Arbeit. Ob und wie hoch die Fahrzeit bezahlt wird, ist eine zweite Frage, die Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beantworten; den gesetzlichen Mindestlohn darf eine solche Regel nicht unterschreiten.

Zwei Fragen, die man trennen muss: Arbeitszeit und Bezahlung

Wenn über Fahrzeit gestritten wird, geht es fast immer um Geld. Rechtlich stecken darin aber zwei getrennte Fragen:

Beide Antworten fallen oft gleich aus, zwingend ist das nicht. Der Europäische Gerichtshof hat das ausdrücklich gesagt: Auch wenn eine Fahrt Arbeitszeit ist, kann der Arbeitgeber ihre Vergütung nach den nationalen Regeln gesondert bestimmen (EuGH C-266/14, Rn. 47–49). Wer die beiden Fragen auseinanderhält, vermeidet den Fehler, Fahrzeit nicht aufzuschreiben, weil sie ohnehin „nicht bezahlt wird“.

Was die Gerichte entschieden haben

Das Arbeitszeitgesetz selbst ist knapp. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Was „Arbeit“ ist, sagt das Gesetz nicht. Die Antwort kommt aus der Rechtsprechung, vor allem aus Luxemburg: Der EuGH legt den Begriff der Arbeitszeit in der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG aus, und deutsche Gerichte müssen das Arbeitszeitgesetz im Einklang mit dieser Richtlinie auslegen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das die Entscheidung vom Oktober 2025 ausdrücklich auf das Arbeitszeitgesetz überträgt, ist uns nicht bekannt; die Einordnung unten folgt der EuGH-Rechtsprechung.

EuGH, 10. September 2015, C-266/14 („Tyco“)

Ein spanisches Unternehmen hatte seine Regionalbüros geschlossen. Die Techniker fuhren mit einem Firmenfahrzeug direkt von zu Hause zu den Kunden, teils über 100 Kilometer. Der Gerichtshof entschied: Haben Beschäftigte keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit zwischen Wohnort und dem ersten sowie dem letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden Arbeitszeit.

EuGH, 9. Oktober 2025, C-110/24

Dieser Fall liegt näher an der Baustelle. Beschäftigte eines Umweltunternehmens mussten sich um 8 Uhr an einem Stützpunkt einfinden. Dort stand ein Fahrzeug des Arbeitgebers mit dem nötigen Material bereit, ein Kollege fuhr, alle anderen stiegen mit ein. Der Gerichtshof entschied: Die Zeit für Hin- und Rückfahrt, die Beschäftigte zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um von einem festgelegten Ort zur eigentlichen Arbeitsstelle zu kommen, ist Arbeitszeit. Tragend war, dass die Beschäftigten an wechselnden, vom Arbeitgeber zugewiesenen Einsatzorten arbeiteten und damit keinen festen und gewöhnlichen Arbeitsort hatten. Ob das Ergebnis auch für eine Dauerbaustelle gilt, an der jemand über Monate arbeitet, entscheidet das Urteil nicht.

BAG, 18. März 2020, 5 AZR 36/19

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Servicetechniker im Außendienst zu entscheiden, der täglich von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück fuhr. Eine Betriebsvereinbarung wollte An- und Abfahrt jeweils bis zu 20 Minuten täglich nicht bezahlen. Das Gericht hielt fest: Den eigenen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle legt man regelmäßig im eigenen Interesse zurück, das ist keine Arbeit. Muss jemand seine Tätigkeit aber außerhalb des Betriebs erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Rn. 16). Die Kürzung war unwirksam: Der dort geltende Manteltarifvertrag machte die Fahrtzeiten ausnahmslos vergütungspflichtig und ließ keine abweichende Betriebsvereinbarung zu; damit griff die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG (Rn. 19, 28). Dem Grunde nach hatte der Techniker Anspruch auf Gutschrift der Fahrtzeiten; über die Höhe musste das Landesarbeitsgericht neu entscheiden.

Die vier Fälle aus dem Baustellenalltag

1. Direkt von zu Hause zur Baustelle

Hier kommt es auf das Arbeitsverhältnis an. Arbeiten Ihre Leute grundsätzlich auf wechselnden Baustellen und fahren sie auf Ihre Anweisung direkt dorthin, passt das Muster aus dem Tyco-Urteil: Die Fahrt zur ersten und von der letzten Einsatzstelle ist Arbeitszeit. Vergütungsrechtlich spricht Randnummer 16 des BAG-Urteils in dieselbe Richtung.

Anders liegt die Mischform, die im Handwerk häufig ist: Normalerweise beginnt der Tag im Betrieb, ausnahmsweise fährt jemand direkt zur Baustelle. Diese Konstellation entscheiden die hier genannten Urteile nicht ausdrücklich. Legen Sie deshalb schriftlich fest, wie solche Tage zählen, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, und halten Sie sich dann an Ihre eigene Regel.

2. Treffpunkt oder Betriebshof, dann gemeinsam weiter

Der Weg von der Wohnung zum Betriebshof ist gewöhnlicher Arbeitsweg und keine Arbeitszeit. Ab dem Hof ändert sich das: Müssen Ihre Beschäftigten zu einer festen Uhrzeit dort sein und im Firmenfahrzeug zu wechselnden Baustellen mitfahren, ist das genau der Fall aus C-110/24. Die Arbeitszeit beginnt dann am Hof, nicht erst beim Aussteigen auf der Baustelle. Nicht erfasst ist eine freiwillige Fahrgemeinschaft, die sich die Kollegen selbst organisieren; dort fehlt die Anweisung, gemeinsam zu fahren.

3. Im Firmenwagen: Fahrer oder Beifahrer

Wer auf Anweisung den Transporter fährt, arbeitet — das Steuern des Fahrzeugs ist Tätigkeit für den Betrieb. Für die Beifahrer hat der EuGH die Frage im Oktober 2025 beantwortet: Im entschiedenen Fall fuhr einer, die anderen saßen mit im Wagen, und die Fahrzeit war für alle Arbeitszeit. Entscheidend war nicht, wer am Steuer saß, sondern dass die Mitfahrt vom Arbeitgeber vorgegeben war.

Umgekehrt macht ein gestellter Firmenwagen allein aus dem Arbeitsweg noch keine Arbeitszeit. Fährt jemand mit dem Dienstwagen jeden Morgen in denselben Betrieb, bleibt das der eigene Weg zur Arbeit.

4. Material laden und abladen

Wer vor der Abfahrt am Hof Material, Werkzeug oder Gerüstteile auflädt, fährt noch gar nicht, er arbeitet bereits. Die Arbeitszeit beginnt dann mit dem Laden, spätestens. Dasselbe gilt abends für das Abladen und Einräumen. Dieser Teil ist rechtlich die einfachste Frage des ganzen Beitrags und geht trotzdem leicht unter, weil er vor der „eigentlichen“ Fahrt liegt.

SituationArbeitszeit nach ArbZG?Grundlage
Wohnung → BetriebNein, gewöhnlicher ArbeitswegUmkehrschluss aus EuGH C-266/14 (Tenor: nur bei fehlendem festem Arbeitsort); vergütungsrechtlich ebenso BAG 5 AZR 36/19, Rn. 16
Wohnung → wechselnde BaustelleJa, wenn kein fester Arbeitsort bestehtEuGH C-266/14
Hof → wechselnde Baustelle, gemeinsam auf AnweisungJa, für Fahrer und BeifahrerEuGH C-110/24
Freiwillige FahrgemeinschaftVon C-110/24 nicht erfasstTenor setzt Anweisung voraus
Material laden, abladenJa, das ist Arbeit, keine Fahrt§ 2 Abs. 1 ArbZG

Rechenbeispiel: ein Tag mit Betriebshof und Baustelle

Ein Maurer muss um 6:30 Uhr am Hof sein. Er lädt bis 6:50 Uhr Material, fährt als Beifahrer bis 7:40 Uhr zur Baustelle und arbeitet dort bis 15:10 Uhr, mit 30 Minuten Pause. Rückfahrt bis 16:00 Uhr, Abladen bis 16:10 Uhr.

Daraus folgen drei Dinge. Erstens: Bei mehr als neun Stunden verlangt § 4 ArbZG insgesamt 45 Minuten Pause — es fehlen 15 Minuten. Zweitens: Die Arbeitszeit liegt über den acht Stunden des § 3 Satz 1 ArbZG. Bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Drittens: Die Zeit über acht Stunden müssen Sie nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzeichnen. Wer nur die Baustellenzeit notiert, sieht keines dieser drei Probleme. Plant man die 45 Minuten Pause von vornherein ein, endet derselbe Tag um 16:25 Uhr. Beginnt der nächste wieder um 6:30 Uhr am Hof, liegen 14 Stunden 5 Minuten dazwischen; die elf Stunden Ruhezeit des § 5 ArbZG sind eingehalten.

Und die Bezahlung?

Ob Fahrzeit bezahlt wird, entscheidet nicht das Arbeitszeitgesetz. Maßgeblich ist, was vereinbart ist:

Für das Bauhauptgewerbe enthält der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) eigene Regeln rund um Fahrten und auswärtige Baustellen. Ob er für Ihren Betrieb gilt und was er für Ihren Fall sagt, klären Sie mit Ihrem Verband oder Ihrem Lohnbüro. Den Tarifwortlaut haben wir für diesen Beitrag nicht an einer amtlichen Quelle geprüft; er ist hier deshalb nur ein Hinweis.

Fahrzeit aufzeichnen: worauf es ankommt

Ist die Fahrt Arbeitszeit, gehört sie in die Aufzeichnung — unabhängig davon, wie sie bezahlt wird. Das Baugewerbe steht in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Für diese Branchen verlangt § 17 Abs. 1 MiLoG, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. „Beginn“ ist dann der Zeitpunkt am Hof, nicht die Ankunft auf der Baustelle. Ausgenommen sind nach der Mindestlohn­dokumentations­pflichten­verordnung unter anderem Beschäftigte mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt über 4 461 € brutto (über 2 974 €, wenn es die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde) sowie im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Die allgemeine Erfassungspflicht und § 16 Abs. 2 ArbZG bleiben davon unberührt.

Die allgemeine Pflicht, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfassen, folgt nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und gilt für alle Betriebe; mehr dazu im Beitrag Zeiterfassung ist Pflicht. Praktisch heißt das: Legen Sie fest, an welchem Punkt gestempelt wird, zum Beispiel beim Eintreffen am Hof. Schreiben Sie auf, ob das Laden dazugehört, und sagen Sie es allen im Team gleich.

Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht

Zeitflex ist eine Zeiterfassung mit eingebauter Lohnvorbereitung für kleine Betriebe in Deutschland. Ihre Leute stempeln im Handy-Browser, an einem Tablet am Eingang oder am PC; Zeitflex rechnet Pausen, Rundung und Zuschläge minutengenau, prüft die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und übergibt den fertigen Monat als DATEV- oder CSV-Datei an das Lohnbüro. Die Lohnabrechnung selbst macht Zeitflex nicht.

Vorweg: Zeitflex kennt keine eigene Tätigkeitsart „Fahrzeit“. Ein Zeiteintrag ist Arbeit oder Pause. Fahrzeit, die Arbeitszeit ist, stempeln Ihre Leute deshalb als Arbeitszeit. Genau dann fließt sie in die Pausenberechnung und ab dem Tarif Starter in die Prüfung von Höchstarbeitszeit und Ruhezeit ein. Im Rechenbeispiel oben hätte Zeitflex die fehlende Viertelstunde Pause gemeldet und in der Grundeinstellung auch von der Arbeitszeit abgezogen; siehe Pausen richtig erfassen.

Was Zeitflex nicht tut: Es erkennt Fahrten nicht von selbst, führt kein Fahrtenbuch und zeichnet keine Route auf. Es entscheidet nicht, ob eine bestimmte Fahrt in Ihrem Betrieb Arbeitszeit ist; diese Regel legen Sie fest. Und es rechnet keine eigene Vergütung für Fahrzeit aus: Wird Fahrzeit bei Ihnen anders bezahlt als Arbeit auf der Baustelle, setzt das Ihr Lohnbüro um.

Stempeln am Hof, Baustelle wählen, Monat übergeben

Die Demo zeigt Stempeluhr, Stundenzettel und Projekte mit Beispieldaten im Browser. Die Tarife stehen auf der Preisseite.

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Häufige Fragen

Zählt die Fahrzeit bei den zehn Stunden Höchstarbeitszeit mit?

Ja, wenn sie Arbeitszeit ist, etwa bei der gemeinsamen Fahrt vom Betriebshof zur Baustelle. Dann zählt sie für § 3 ArbZG genauso wie die Arbeit auf der Baustelle, und auch die Pausen nach § 4 ArbZG richten sich nach der gesamten Arbeitszeit.

Ist die Mitfahrt als Beifahrer eine Pause?

Nein. Eine Ruhepause muss im Voraus feststehen und frei von Arbeit sein. Wer auf Anweisung im Firmenwagen mitfährt, kann darüber nicht frei verfügen; nach dem EuGH-Urteil C-110/24 ist diese Zeit Arbeitszeit.

Muss ich Fahrzeit genauso bezahlen wie die Arbeit auf der Baustelle?

Nicht zwingend. Arbeits- oder Tarifvertrag können eine eigene Regel für Fahrzeiten treffen; den gesetzlichen Mindestlohn darf sie für die vergütungspflichtige Arbeitszeit nicht unterschreiten. Fehlt jede Regel, greift § 612 Abs. 1 BGB. Eine Betriebsvereinbarung, die Fahrzeit kürzt, kann an der Tarifsperre scheitern, wenn die Vergütung durch Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise geregelt wird, wie im Fall BAG 5 AZR 36/19.

Wie erfasse ich Fahrzeit in Zeitflex?

Als Arbeitszeit, weil es keine eigene Tätigkeitsart „Fahrzeit“ gibt. Stempeln Sie am festgelegten Startpunkt, etwa am Tablet am Hof. Soll die Fahrt getrennt sichtbar sein, stempeln Ihre Leute am Handy: an der Baustelle aus und mit der Baustelle wieder ein. Wer nur am Tablet stempelt, etwa weil er kein Konto mit E-Mail-Adresse hat, dessen Zeit teilen Inhaber oder Führung später im Stundenzettel auf.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihren Arbeitgeberverband. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten. Stand: 28. September 2026.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Urteile und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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