Eine oft gehörte Annahme lautet: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung komme erst noch, mit einer Gesetzesreform. Das trifft nicht zu. Die Pflicht besteht bereits — seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022. Was daraus folgt, was zusätzlich im Mindestlohn- und Arbeitszeitgesetz steht und was bislang nur ein Entwurf ist: eine Einordnung für Inhaber kleiner Betriebe.
Das BAG-Urteil als Startschuss
Der Wendepunkt kam am 13. September 2022. An diesem Tag entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Beschluss (Az. 1 ABR 22/21) über eine auf den ersten Blick unscheinbare Frage: Darf ein Betriebsrat die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung erzwingen? Die Antwort des Gerichts fiel überraschend grundsätzlich aus — und veränderte die Rechtslage für alle Arbeitgeber in Deutschland.
„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann." — Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
Das BAG leitete aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG — unionsrechtskonform ausgelegt — eine bereits bestehende Pflicht ab, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Nicht erst „irgendwann, wenn der Gesetzgeber tätig wird", sondern seit dem Beschluss. Zur Form hat sich das Gericht nicht festgelegt: Papier, Tabelle oder Software sind rechtlich alle denkbar. Und es hat den Gesetzgeber nicht ersetzt — die Details einer gesetzlichen Ausgestaltung bleiben ihm überlassen.
Wer erfassen muss, was genau und seit wann, fasst die Hilfeseite Aufzeichnungspflicht — verständlich erklärt zusammen.
Das „Stechuhr-Urteil" des EuGH
Das BAG hat sich diese Auslegung nicht ausgedacht. Die Grundlage lieferte der Europäische Gerichtshof am 14. Mai 2019 mit dem sogenannten „Stechuhr-Urteil" (Rechtssache C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank). Eine spanische Gewerkschaft hatte geklagt, weil sich Überstunden ohne systematische Erfassung schlicht nicht nachweisen ließen.
Der EuGH entschied: Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System" einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann. Ohne ein solches System, so die Richter, blieben Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten praktisch wirkungslos — Rechte, die die EU-Grundrechtecharta jedem Beschäftigten garantiert.
Deutschland hat dieses Urteil bis heute nicht in ein eigenes Gesetz gegossen. Das BAG schloss die Lücke 2022 per Rechtsprechung — sie gilt seither unmittelbar.
Was zusätzlich schon im Gesetz steht
Neben der aus dem ArbSchG abgeleiteten Pflicht gibt es zwei geschriebene Aufzeichnungspflichten, die viele Kleinbetriebe direkt betreffen:
- § 16 Abs. 2 ArbZG: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit aufzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit (acht Stunden) hinausgeht, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
- § 17 Abs. 1 MiLoG: In den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und bei geringfügig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden — spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, aufzubewahren zwei Jahre. Zu § 2a SchwarzArbG zählen unter anderem Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung, Speditions- und Logistikgewerbe sowie Messebau.
| Rechtslage heute | Grundlage | |
|---|---|---|
| Erfassungspflicht | Ja — ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ist einzuführen | § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 |
| Form | Nicht vorgeschrieben — Papier, Tabelle oder Software zulässig | BAG, a. a. O. (Form offengelassen) |
| Mehrarbeit | Über acht Stunden werktäglich hinausgehende Zeit aufzeichnen, 2 Jahre aufbewahren | § 16 Abs. 2 ArbZG |
| Minijobs & § 2a-Branchen | Beginn, Ende und Dauer vollständig aufzeichnen, binnen 7 Tagen | § 17 Abs. 1 MiLoG |
| Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Pausen | 8 Std./Tag (bis 10 mit Ausgleich), 11 Std. Ruhezeit, Pausen ab 6 Std. | §§ 3, 4, 5 ArbZG |
Was das für Kleinbetriebe konkret bedeutet
Die Form ist rechtlich offen — Papier und Tabelle sind zulässig. Praktisch entscheidet aber, ob die Aufzeichnungen im Zweifel etwas belegen. Der EuGH verlangt ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System; eine Tabelle, die sich nachträglich spurlos ändern lässt, erfüllt das nur schwer. Das ist eine Frage der Beweiskraft, nicht des Verbots.
Konkret heißt das für den Alltag:
- Zeitnah erfassen: Arbeitszeiten am selben Tag dokumentieren statt am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruieren. In den § 2a-Branchen gibt § 17 Abs. 1 MiLoG dafür eine Frist von sieben Tagen vor.
- Nachvollziehbare Änderungen: Korrekturen müssen möglich bleiben (Tippfehler passieren), sollten aber protokolliert sein.
- Zugänglichkeit: Beschäftigte sollten ihre eigenen Zeiten einsehen können; bei einer Prüfung müssen die Daten verfügbar sein. Was die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dabei sehen will, erklärt die Hilfeseite Zollprüfung.
- Aufbewahren: § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 1 MiLoG verlangen jeweils zwei Jahre Aufbewahrung. Welche Frist für welche Unterlage gilt, zeigt die Hilfeseite Aufbewahrungsfristen.
- Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich — aber als „Vertrauen plus Dokumentation": Die Zeiten werden erfasst, auch wenn niemand täglich draufschaut. Die Erfassung darf an Beschäftigte delegiert werden; verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
Die geplante Änderung: nicht geltendes Recht
Eine gesetzliche Pflicht, elektronisch aufzuzeichnen, gibt es derzeit nicht: Die Bundesregierung plant sie laut Koalitionsvertrag 2025, einen Entwurf dazu hat das Bundesarbeitsministerium bis zum 28.09.2026 nicht veröffentlicht. Fachbeiträge berichten zwar von einem Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes; auf bmas.de war am 28. September 2026 aber keiner zu finden, nur das geltende Gesetz. Er ist geplant, nicht geltend: Solange kein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gelten daraus keine Pflichten und keine Fristen. Berichtet wird unter anderem über eine grundsätzlich elektronische Aufzeichnung und Erleichterungen für kleinere Betriebe. Wie viel davon am Ende im Gesetzblatt steht, ist offen — auch, ob es überhaupt dazu kommt.
Für die Planung im Betrieb ist das nachrangig. Die Erfassungspflicht selbst besteht durch den BAG-Beschluss bereits jetzt; ein späterer Entwurf würde vor allem die Form und die Details regeln. Wer eine Lösung wählt, die zeitnah erfasst und Änderungen protokolliert, ist von der heutigen Rechtslage her sauber aufgestellt und muss bei einer Gesetzesänderung voraussichtlich wenig nachjustieren.
Taggenaue Erfassung per App oder Terminal, Änderungsprotokoll je Buchung, Monatsübersicht je Mitarbeiter als PDF und Export an die Kanzlei (DATEV, CSV). Ab 1,49 € je Mitarbeiter, ohne Grundgebühr.
Der 5-Schritte-Handlungsplan für Kleinbetriebe
- Ist-Zustand ehrlich aufnehmenWie werden Zeiten heute erfasst — Zettel, Tabelle, gar nicht? Für welche Mitarbeitergruppen (Vollzeit, Minijob, Aushilfen) greift § 17 Abs. 1 MiLoG, für welche § 16 Abs. 2 ArbZG?
- System auswählenKriterien: taggenaue Erfassung per App oder Terminal, Änderungsprotokoll, Pausen- und Ruhezeit-Prüfung, Export für die Lohnabrechnung, zwei Jahre Aufbewahrung. Lieber 30 Minuten testen als drei Jahre ärgern.
- Team mitnehmen und Regeln klärenKurz erklären, warum erfasst wird (Gesetz, faire Überstunden, korrekte Zuschläge). Festlegen: Wer stempelt wie, wer korrigiert, wer gibt frei?
- Pausen und Ruhezeiten automatisch prüfen lassenDie Erfassung ist nur die halbe Miete — § 4 (Pausen) und § 5 ArbZG (11 Stunden Ruhezeit) gelten weiter. Gute Systeme warnen, bevor ein Verstoß passiert.
- Lohnprozess anbindenErfasste Zeiten direkt in die Lohnvorbereitung übernehmen — inklusive Zuschlägen und Export an das Steuerbüro (z. B. DATEV). So wird aus der Pflicht ein Zeitgewinn.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für Kleinbetriebe mit 3 oder 5 Mitarbeitern?
Ja. Die vom BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitete Erfassungspflicht knüpft nicht an die Betriebsgröße an — eine allgemeine Kleinbetriebsausnahme gibt es nicht.
Muss ich elektronisch erfassen?
Nach geltendem Recht nein. Das BAG hat die Form offengelassen, Papier und Tabelle sind zulässig. Fachberichten zufolge sieht ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums eine grundsätzlich elektronische Aufzeichnung vor — veröffentlicht ist er auf bmas.de nicht (Stand 28. September 2026), und geltendes Recht ist er nicht. Praktisch spricht für eine digitale Lösung vor allem, dass sich Änderungen protokollieren lassen und die Aufzeichnungen damit im Streitfall mehr belegen.
Was gilt, wenn ich gar nicht aufzeichne?
Ohne Aufzeichnungen fehlen Nachweise — bei Streit über Überstunden ebenso wie bei einer Prüfung durch die Zollverwaltung nach dem MiLoG. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten: § 22 ArbZG sieht Geldbußen bis 30.000 Euro vor, § 21 Abs. 3 MiLoG bei einer fehlenden, falschen oder verspäteten Aufzeichnung nach § 17 Abs. 1 bis 50.000 Euro und bei nicht bereitgehaltenen Unterlagen nach § 17 Abs. 2 bis 30.000 Euro.
Wo finde ich die Quellen zum Nachlesen?
BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 („CCOO"); § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 16 Abs. 2 und § 22 ArbZG; § 17 Abs. 1 und § 21 MiLoG; § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21: Entscheidung auf bundesarbeitsgericht.de
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 35/22 zum selben Beschluss (Wortlaut des Zitats oben): Pressemitteilung auf bundesarbeitsgericht.de
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO / Deutsche Bank SAE): Pressemitteilung Nr. 61/19 auf curia.europa.eu (PDF)
- § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ (2025), S. 17: „Wir werden die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln“ — Seite der Bundesregierung zum Koalitionsvertrag