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Recht & Pflicht

Krank im Urlaub: Welche Tage zurückkommen und was der Betrieb tun muss

Kurz beantwortet

Wer im Urlaub krank wird, verliert die Krankheitstage nicht: Nach § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Ohne ärztliche Feststellung bleibt es Urlaub. Die zurückgewonnenen Tage hängen sich nicht automatisch an — sie werden wie jeder Urlaub neu festgelegt (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Für die Krankheitstage gilt die Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG.

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
1. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit

This guide is available in German only.

Die Regel ist ein einziger Satz im Bundesurlaubsgesetz. Trotzdem tauchen im Betrieb dieselben Fragen auf: Reicht ein Anruf, verlängert sich der Urlaub von selbst, und was ist, wenn das Kind krank wird? Eine Einordnung am Gesetzeswortlaut für Inhaber kleiner Betriebe.

Die Regel: Krankheitstage zählen nicht als Urlaub

§ 9 BUrlG lautet vollständig: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Drei Bestandteile stecken in diesem Satz, und jeder zählt:

Die Regel gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 2 BUrlG: Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Ausnahme für Minijobs oder Teilzeit kennt das Gesetz nicht.

Melden und nachweisen: § 5 EntgFG gilt auch im Urlaub

Die Anzeigepflicht ruht im Urlaub nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

Für den Nachweis gibt es heute zwei Wege:

Krank im Ausland: Wer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist, teilt dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mit; die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 EntgFG). Gesetzlich Versicherte zeigen die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich ihrer Krankenkasse an. Kehrt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ins Inland zurück, zeigt er die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich an.

Für den Betrieb heißt das: Eine Nachricht „Bin krank“ ist die Mitteilung, aber noch nicht der Nachweis. Erst die ärztliche Feststellung entscheidet, ob § 9 BUrlG greift.

Was mit den Tagen passiert: neu festlegen, nicht anhängen

§ 9 BUrlG sagt nur, dass die Krankheitstage nicht angerechnet werden. Dass sich der Urlaub deshalb automatisch um diese Tage verlängert, steht dort nicht. Wer bis Freitag Urlaub hatte und davon drei Tage krank war, ist am Montag wieder zur Arbeit eingeplant, sofern die Arbeitsunfähigkeit dann vorbei ist.

Die drei Tage bleiben als Anspruch erhalten und werden wie jeder Urlaub festgelegt: Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter stehen entgegen. Ein direkter Anschluss an den bisherigen Urlaub ist möglich, wenn beide Seiten das so vereinbaren — er ist nur keine Folge des Gesetzes.

Am Jahresende: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sie rechtfertigen; dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Was bei langer Krankheit und beim Verfall gilt, steht im Ratgeber Resturlaub: Verfall und Hinweispflicht.

Endet das Arbeitsverhältnis, bevor die Tage genommen werden können, sind sie nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Geld: Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt

Für die nachgewiesenen Krankheitstage gilt nicht mehr das Urlaubsrecht, sondern das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 EntgFG hat ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen.

Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Für die Lohnabrechnung ist deshalb wichtig, welche Tage als Urlaub und welche als Krankheit geführt werden — es sind unterschiedliche Ansprüche, und die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung laufen ab dem ersten Krankheitstag, auch wenn der im Urlaub lag.

Was nicht unter § 9 BUrlG fällt

Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht

Zeitflex führt Urlaub und Krankheit als getrennte Abwesenheiten — und rechnet § 9 BUrlG nicht von selbst um.

Was Zeitflex übernimmt:

Was Zeitflex nicht übernimmt:

Abwesenheiten und Monatsabschluss ansehen

Die Demo zeigt Urlaubsanträge, Krankmeldungen und den Monatsabschluss mit Beispieldaten, ohne Anmeldung. Die Preise je aktivem Mitarbeiter stehen auf der Preisseite.

Häufige Fragen

Verlängert sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage?

Nein. § 9 BUrlG regelt nur, dass die nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Die Tage bleiben als Anspruch erhalten und werden wie jeder Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG neu festgelegt. Ein direkter Anschluss ist möglich, wenn Betrieb und Beschäftigte das so vereinbaren.

Reicht es, wenn sich jemand im Urlaub per Nachricht krankmeldet?

Die Nachricht erfüllt die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Damit die Tage nicht als Urlaub zählen, braucht es zusätzlich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit — bei gesetzlich Versicherten über die elektronische Meldung der Krankenkasse, sonst über die Bescheinigung auf Papier.

Gilt § 9 BUrlG auch, wenn das Kind krank wird?

Nach seinem Wortlaut nicht: Die Vorschrift spricht von der Erkrankung des Arbeitnehmers selbst. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind möglich und gehen dann vor.

Gilt die Regel auch für Minijobber und Auszubildende?

Ja. Das Bundesurlaubsgesetz gilt nach § 2 BUrlG für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte oder Teilzeit enthält es nicht.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerkanzlei. Stand: 1. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltende Gesetzesfassung und die Umstände Ihres Falls.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Urteile und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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