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Die Regel ist ein einziger Satz im Bundesurlaubsgesetz. Trotzdem tauchen im Betrieb dieselben Fragen auf: Reicht ein Anruf, verlängert sich der Urlaub von selbst, und was ist, wenn das Kind krank wird? Eine Einordnung am Gesetzeswortlaut für Inhaber kleiner Betriebe.
Die Regel: Krankheitstage zählen nicht als Urlaub
§ 9 BUrlG lautet vollständig: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Drei Bestandteile stecken in diesem Satz, und jeder zählt:
- während des Urlaubs — es geht um Tage, die bereits als Urlaub festgelegt waren;
- Arbeitsunfähigkeit — nicht jedes Unwohlsein, sondern eine Erkrankung, die arbeitsunfähig macht;
- durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen — ohne ärztliche Feststellung werden die Tage angerechnet, als wäre nichts gewesen.
Die Regel gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 2 BUrlG: Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Ausnahme für Minijobs oder Teilzeit kennt das Gesetz nicht.
Melden und nachweisen: § 5 EntgFG gilt auch im Urlaub
Die Anzeigepflicht ruht im Urlaub nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Für den Nachweis gibt es heute zwei Wege:
- Gesetzlich Versicherte legen keine Bescheinigung mehr vor. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EntgFG); die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit zum Abruf bereit (§ 109 SGB IV).
- Privat Versicherte und Fälle, in denen ein Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung die Arbeitsunfähigkeit feststellt, laufen weiter über die Bescheinigung auf Papier nach § 5 Abs. 1 EntgFG.
Krank im Ausland: Wer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist, teilt dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mit; die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 EntgFG). Gesetzlich Versicherte zeigen die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich ihrer Krankenkasse an. Kehrt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ins Inland zurück, zeigt er die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich an.
Für den Betrieb heißt das: Eine Nachricht „Bin krank“ ist die Mitteilung, aber noch nicht der Nachweis. Erst die ärztliche Feststellung entscheidet, ob § 9 BUrlG greift.
Was mit den Tagen passiert: neu festlegen, nicht anhängen
§ 9 BUrlG sagt nur, dass die Krankheitstage nicht angerechnet werden. Dass sich der Urlaub deshalb automatisch um diese Tage verlängert, steht dort nicht. Wer bis Freitag Urlaub hatte und davon drei Tage krank war, ist am Montag wieder zur Arbeit eingeplant, sofern die Arbeitsunfähigkeit dann vorbei ist.
Die drei Tage bleiben als Anspruch erhalten und werden wie jeder Urlaub festgelegt: Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter stehen entgegen. Ein direkter Anschluss an den bisherigen Urlaub ist möglich, wenn beide Seiten das so vereinbaren — er ist nur keine Folge des Gesetzes.
Am Jahresende: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sie rechtfertigen; dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Was bei langer Krankheit und beim Verfall gilt, steht im Ratgeber Resturlaub: Verfall und Hinweispflicht.
Endet das Arbeitsverhältnis, bevor die Tage genommen werden können, sind sie nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Geld: Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt
Für die nachgewiesenen Krankheitstage gilt nicht mehr das Urlaubsrecht, sondern das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 EntgFG hat ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig erkrankt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Für die Lohnabrechnung ist deshalb wichtig, welche Tage als Urlaub und welche als Krankheit geführt werden — es sind unterschiedliche Ansprüche, und die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung laufen ab dem ersten Krankheitstag, auch wenn der im Urlaub lag.
Was nicht unter § 9 BUrlG fällt
- Krankheit ohne ärztliche Feststellung. Wer sich im Urlaub schlecht fühlt, aber keinen Arzt aufsucht, hat Urlaub gehabt. Der Wortlaut verlangt den Nachweis durch ärztliches Zeugnis.
- Das Kind ist krank. § 9 BUrlG spricht von der Erkrankung des Arbeitnehmers selbst. Die Erkrankung eines Kindes macht aus Urlaubstagen nach diesem Paragrafen keine Krankheitstage; ob ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes regelt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Tage, die gar nicht als Urlaub festgelegt waren. Die Vorschrift setzt einen bereits gewährten Urlaub voraus. Wer krank ist, bevor über einen Urlaubsantrag entschieden wurde, ist schlicht krank.
Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht
Zeitflex führt Urlaub und Krankheit als getrennte Abwesenheiten — und rechnet § 9 BUrlG nicht von selbst um.
Was Zeitflex übernimmt:
- Zwei Einträge über dieselben Tage nimmt Zeitflex nicht an. Wer über einen genehmigten Urlaub eine Krankmeldung legen will, bekommt den Hinweis, dass für den Zeitraum bereits ein Eintrag besteht — so landet kein Tag doppelt in der Abrechnung.
- Der Weg ist deshalb: Inhaber oder Führung nehmen den genehmigten Urlaub mit einer Begründung zurück, die Krankmeldung wird für die Tage der Arbeitsunfähigkeit eingetragen, und für die übrigen Urlaubstage entsteht ein neuer Antrag. Der zurückgenommene Antrag bleibt mit Vermerk stehen, nichts wird gelöscht. Ablauf: Urlaub beantragen und genehmigen.
- Zur Krankmeldung lässt sich eine Bescheinigung hochladen, wenn es eine auf Papier gibt; den elektronischen Abruf bei der Krankenkasse ersetzt das nicht. Details: Krankmeldung.
- Urlaubs- und Krankheitstage laufen getrennt in den Monatsabschluss und in die Lohnvorbereitung.
Was Zeitflex nicht übernimmt:
- Zeitflex prüft nicht, ob eine ärztliche Feststellung vorliegt, und ruft keine Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse ab.
- Zeitflex verlängert keinen Urlaub und legt die zurückgewonnenen Tage nicht fest — das bleibt eine Absprache im Betrieb.
- Ist der betroffene Monat bereits für die Abrechnung gesperrt, lässt sich der Urlaub dort nicht mehr zurücknehmen; die Berichtigung läuft dann über das Lohnbüro im Folgemonat.
Die Demo zeigt Urlaubsanträge, Krankmeldungen und den Monatsabschluss mit Beispieldaten, ohne Anmeldung. Die Preise je aktivem Mitarbeiter stehen auf der Preisseite.
Häufige Fragen
Verlängert sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage?
Nein. § 9 BUrlG regelt nur, dass die nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Die Tage bleiben als Anspruch erhalten und werden wie jeder Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG neu festgelegt. Ein direkter Anschluss ist möglich, wenn Betrieb und Beschäftigte das so vereinbaren.
Reicht es, wenn sich jemand im Urlaub per Nachricht krankmeldet?
Die Nachricht erfüllt die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Damit die Tage nicht als Urlaub zählen, braucht es zusätzlich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit — bei gesetzlich Versicherten über die elektronische Meldung der Krankenkasse, sonst über die Bescheinigung auf Papier.
Gilt § 9 BUrlG auch, wenn das Kind krank wird?
Nach seinem Wortlaut nicht: Die Vorschrift spricht von der Erkrankung des Arbeitnehmers selbst. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind möglich und gehen dann vor.
Gilt die Regel auch für Minijobber und Auszubildende?
Ja. Das Bundesurlaubsgesetz gilt nach § 2 BUrlG für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte oder Teilzeit enthält es nicht.
Quellen
- Bundesurlaubsgesetz: § 9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs: nachgewiesene Tage werden nicht angerechnet)
- § 7 BUrlG (Abs. 1 zeitliche Festlegung, Abs. 3 Übertragung in die ersten drei Monate, Abs. 4 Abgeltung)
- § 2 BUrlG (Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende)
- Entgeltfortzahlungsgesetz: § 5 EntgFG (Anzeige- und Nachweispflichten, Abs. 1a gesetzlich Versicherte, Abs. 2 Arbeitsunfähigkeit im Ausland)
- § 3 EntgFG (Entgeltfortzahlung bis sechs Wochen, Anspruch nach vier Wochen Arbeitsverhältnis)
- Sozialgesetzbuch IV: § 109 SGB IV (Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber zum Abruf)