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Minijob & Lohn

Urlaubsanspruch im Minijob und in Teilzeit berechnen: Formel, Beispiele, Sonderfälle

This guide is available in German only.

Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex
29. September 2026 11 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet Minijobber und Teilzeitkräfte haben denselben gesetzlichen Mindesturlaub wie alle Beschäftigten: 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG), gerechnet auf eine Woche mit sechs Werktagen. Für Ihre Aushilfe rechnen Sie ihn auf ihre Arbeitstage um: Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6. Bei einem Tag je Woche sind das 4 Urlaubstage, bei zwei Tagen 8, bei drei Tagen 12. Wie viele Stunden am Tag gearbeitet wird, spielt für die Zahl der Tage keine Rolle. Wer unregelmäßig arbeitet, rechnet über das Jahr: 24 × Arbeitstage im Jahr ÷ 312. Im Eintrittsjahr und beim Ausscheiden kann Teilurlaub nach § 5 BUrlG gelten, und bezahlt wird jeder Urlaubstag nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG).

Wer Aushilfen beschäftigt, kommt an der Frage nicht vorbei: Wie viel Urlaub steht jemandem zu, der zweimal die Woche kommt? Die Antwort ist eine kurze Formel — schwierig wird es erst, wenn die Einsätze schwanken, sich im Laufe des Jahres ändern oder jemand mitten im Jahr anfängt oder aufhört. Hier stehen alle vier Fälle mit Rechenbeispielen.

Der Ausgangspunkt: 24 Werktage für alle

„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub" (§ 1 BUrlG) — das gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 2 BUrlG. Ein Minijob ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse: Nach § 2 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist teilzeitbeschäftigt „auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt" — also wer einen Minijob mit Verdienstgrenze hat. Und Teilzeitbeschäftigte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt.

§ 3 BUrlG legt den Mindesturlaub fest: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage." Als Werktage gelten nach Absatz 2 „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind" — der Samstag zählt also mit. Das Gesetz rechnet deshalb mit sechs Werktagen je Woche; 24 Werktage sind vier Wochen Urlaub.

Gewähren Sie Ihren Vollzeitkräften mehr als das gesetzliche Minimum, gilt das anteilig auch für Minijobber — das sagt die Minijob-Zentrale ausdrücklich. Achten Sie dann auf den Teiler: Mehrurlaub steht meist in Arbeitstagen einer Fünf-Tage-Woche. Gerechnet wird mit Urlaubstagen der Vollzeitkräfte × Arbeitstagen der Aushilfe ÷ Arbeitstagen der Vollzeitkräfte je Woche, bei 28 Tagen und zwei Arbeitstagen also 28 × 2 ÷ 5 = 11,2 (siehe Häufige Fragen).

Die Formel: Werktage in Arbeitstage umrechnen

Arbeitet Ihre Aushilfe an festen Tagen, rechnen Sie den gesetzlichen Urlaub so um:

Urlaubstage = Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6Formel der Minijob-Zentrale auf Grundlage von § 3 BUrlG
Arbeitstage je WocheRechnungGesetzlicher Mindesturlaub
1 Tag1 × 24 ÷ 64 Arbeitstage
2 Tage2 × 24 ÷ 68 Arbeitstage
3 Tage3 × 24 ÷ 612 Arbeitstage
4 Tage4 × 24 ÷ 616 Arbeitstage
5 Tage5 × 24 ÷ 620 Arbeitstage
6 Tage6 × 24 ÷ 624 Arbeitstage

Ein Tag je Woche: Die Aushilfe, die jeden Samstag im Laden steht, hat 4 Urlaubstage. Nimmt sie alle vier, ist sie vier Samstage nicht da — also vier Wochen, genau wie eine Vollzeitkraft mit 24 Werktagen.

Zwei Tage je Woche: Der Minijobber, der dienstags und donnerstags in der Küche aushilft, hat 8 Urlaubstage. Eine freie Woche kostet ihn zwei Urlaubstage, nicht fünf und nicht sechs.

Drei Tage je Woche: Die Teilzeitkraft an drei festen Tagen hat 12 Urlaubstage — wieder vier freie Wochen.

Die Zahl der Stunden pro Tag ist dabei gleichgültig. Ob die Aushilfe am Samstag drei oder acht Stunden arbeitet, ändert nichts an den 4 Tagen. Die Stunden kommen erst beim Geld ins Spiel, also beim Urlaubsentgelt weiter unten.

Unregelmäßige Arbeitstage: über das Jahr rechnen

Viele Aushilfen haben keinen festen Wochenrhythmus: mal zwei Tage, mal keiner, im Sommer mehr. Dann taugt „Tage pro Woche" nicht als Grundlage. Das Bundesarbeitsgericht rechnet in diesem Fall über das Jahr und hat die Formel ausgeschrieben:

24 Werktage Urlaub × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ÷ 312 WerktageBAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17, Rn. 26

312 sind die Werktage eines Jahres (52 Wochen zu je sechs Tagen). Ein Beispiel: Ihre Aushilfe ist für das Jahr an 78 Tagen eingeplant. 24 × 78 ÷ 312 ergibt 6 Urlaubstage. Bei 100 Einsatztagen wären es 7,69 Tage — hier entsteht ein Bruchteil, und wie Sie mit ihm umgehen, sollten Sie schriftlich festhalten.

Die Minijob-Zentrale nennt in ihrem Minijob-Magazin als Teiler „260 oder 312". Mit 260 rechnet, wer den Urlaub in Arbeitstagen einer Fünf-Tage-Woche angibt (52 × 5): Aus 20 Arbeitstagen werden bei 78 Einsatztagen 20 × 78 ÷ 260 = 6 Tage. Beim gesetzlichen Mindesturlaub führen beide Wege zum selben Ergebnis; mischen dürfen Sie sie nur nicht — 24 gehört zu 312, 20 zu 260.

Wenn sich die Arbeitstage im Laufe des Jahres ändern

Aus zwei Tagen werden drei, oder die Aushilfe geht nach den Sommerferien von drei auf zwei Tage zurück. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dann, dass das ganze Jahr betrachtet wird: „Auch bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitregelung ist eine jahresbezogene Betrachtung anzustellen, die die Anzahl der in den einzelnen Zeitabschnitten vorgesehenen Arbeitstage berücksichtigt" (9 AZR 315/17, Rn. 24).

Vereinfacht mit 26 Wochen je Halbjahr: Ihre Aushilfe arbeitet von Januar bis Juni an drei Tagen je Woche (78 Tage), ab Juli an zwei Tagen (52 Tage). Das sind 130 Tage mit Arbeitspflicht, 24 × 130 ÷ 312 = 10 Urlaubstage für das Jahr — 6 davon stammen aus dem ersten, 4 aus dem zweiten Halbjahr.

Wichtig ist die Richtung nach unten. Urlaub, der bei mehr Arbeitstagen erworben wurde, wird durch den Wechsel zu weniger Tagen nicht gekürzt. Das BAG hat das für den Wechsel von Vollzeit in Teilzeit entschieden: Es hat eine Tarifregel für unwirksam erklärt, soweit sie „die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert" (Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F)), und 2019 darauf verwiesen (9 AZR 315/17, Rn. 28). Ein Urteil eigens zum Wechsel von drei auf zwei Tage gibt es nicht; nach demselben Grundsatz gilt dort dasselbe. Hat Ihre Aushilfe im ersten Halbjahr keinen Urlaub genommen, bleiben die 6 Tage dann 6 Tage, auch wenn sie danach nur noch zweimal die Woche kommt. Wie Resttage im umgekehrten Fall umgerechnet werden, hängt vom Einzelfall ab; das klären Sie besser mit Ihrer Steuerkanzlei oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Eintritt und Austritt: Teilurlaub nach § 5 BUrlG

Den vollen Jahresurlaub gibt es erstmals nach sechs Monaten: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben" (§ 4 BUrlG, die Wartezeit). Für drei Fälle sieht § 5 Abs. 1 BUrlG stattdessen ein Zwölftel des Jahresurlaubs „für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses" vor:

  1. für ein Kalenderjahr, in dem die Wartezeit nicht erfüllt wird — typisch bei einem Eintritt in der zweiten Jahreshälfte,
  2. beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit,
  3. beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres.

Bruchteile, „die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden" (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Die folgenden Beispiele gehen von einem Minijobber mit zwei festen Arbeitstagen je Woche aus, also 8 Urlaubstagen im Jahr:

FallRechnungAnspruch im Jahr
Eintritt 1. März 2026Wartezeit endet am 31. August 2026, also im selben Jahr — kein Fall des § 5voll: 8 Tage
Eintritt 1. September 2026Wartezeit erst 2027 erfüllt, § 5 Abs. 1 a: 4 volle Monate, 8 × 4 ÷ 12 = 2,67; aufgerundet nach § 5 Abs. 23 Tage
Austritt 31. März, seit Jahren beschäftigt§ 5 Abs. 1 c: 3 volle Monate, 8 × 3 ÷ 122 Tage
Austritt 30. September, seit Jahren beschäftigtzweite Jahreshälfte, Wartezeit erfüllt — kein Fall des § 5voll: 8 Tage

Die letzte Zeile überrascht oft: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte geht, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Was bis zum Ende nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für die Zeile „Austritt 31. März" gilt eine Besonderheit: Scheidet jemand nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus und hat schon mehr Urlaub bekommen, als ihm nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c zusteht, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG).

Urlaubsentgelt: was für einen Urlaubstag gezahlt wird

Urlaub ist bezahlte Freizeit. Was die Aushilfe für einen Urlaubstag bekommt, regelt § 11 BUrlG: Maßgeblich ist der „durchschnittliche Arbeitsverdienst", den sie „in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes". Drei Einzelheiten stehen gleich dabei:

Vereinfacht gerechnet: Ihre Aushilfe hat in den 13 Wochen vor dem Urlaub an 26 Arbeitstagen zusammen 1.300 Euro verdient. Das sind 50 Euro je Arbeitstag, und diese 50 Euro zahlen Sie für jeden Urlaubstag. Gerade bei schwankenden Stunden lohnt sich diese Rechnung: Wer nur den Lohn einer „normalen" Schicht ansetzt, liegt schnell daneben. Die verbindliche Abrechnung macht Ihr Lohnbüro.

Was Zeitflex dabei übernimmt — und was nicht

Zeitflex ist eine Zeiterfassung mit eingebauter Lohnvorbereitung für kleine Betriebe in Deutschland. Abwesenheiten wie Urlaub und Krankheit sind in jedem Tarif enthalten. Für den Urlaub Ihrer Aushilfen heißt das:

Was Zeitflex nicht übernimmt: Es kennt keine Zählung in Werktagen nach § 3 BUrlG, keine halben Urlaubstage im Antrag und keinen automatischen Übertrag ins Folgejahr. Ändert sich das Arbeitszeitmodell einer Person, bleibt der gespeicherte Jahresanspruch stehen — die Umrechnung nach dem Abschnitt oben tragen Sie selbst neu ein. Und Zeitflex ist keine Rechtsberatung: Ob der hinterlegte Anspruch stimmt, prüft der Betrieb.

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Die Demo zeigt Anträge, Team-Kalender und Urlaubskonten mit Beispieldaten. Die Tarife stehen unter Preise.

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Häufige Fragen

Haben Minijobber überhaupt Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Ja. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG), und ein Minijob mit Verdienstgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist nach § 2 Abs. 2 TzBfG eine Teilzeitbeschäftigung. Die Minijob-Zentrale bestätigt den Anspruch auf bezahlten Urlaub ausdrücklich.

Meine Aushilfe arbeitet mal vier, mal acht Stunden. Ändert das die Urlaubstage?

Nein. Für die Zahl der Urlaubstage zählen die Tage, an denen gearbeitet wird, nicht die Stunden. Die Stunden wirken sich auf das Urlaubsentgelt aus, denn bezahlt wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG).

Wie rechne ich bei einer Aushilfe auf Abruf ohne feste Tage?

Über das Jahr: 24 × Tage mit Arbeitspflicht ÷ 312 (BAG, 9 AZR 315/17, Rn. 26). Wer an 78 Tagen im Jahr eingeplant ist, hat 6 Urlaubstage. Halten Sie fest, von wie vielen Einsatztagen Sie ausgegangen sind.

Unsere Vollzeitkräfte bekommen 28 Tage. Gilt das auch für Minijobber?

Anteilig ja, sofern kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung besteht (§ 4 Abs. 1 TzBfG); die Minijob-Zentrale sagt das ausdrücklich. Bei 28 Tagen in einer Fünf-Tage-Woche hat eine Aushilfe mit zwei Tagen 28 × 2 ÷ 5 = 11,2 Urlaubstage.

Die Aushilfe hört auf und hat noch Urlaub. Was jetzt?

Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG), also auszuzahlen. Wie viel noch offen ist, hängt davon ab, ob die Person in der ersten oder zweiten Jahreshälfte geht — siehe die Tabelle zum Teilurlaub.

Quellen

Alle Angaben am 29. September 2026 an diesen Stellen nachgelesen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerkanzlei. Tarifverträge und Arbeitsverträge können mehr Urlaub vorsehen als das Gesetz. Stand: 29. September 2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Gesetzesfassung.
Jim Eichholz · Gründer von Zeitflex

Jim Eichholz baut und betreibt Zeitflex, eine Zeiterfassung mit Lohnvorbereitung für kleine Betriebe. Er ist kein Rechtsanwalt; die Beiträge stützen sich auf die verlinkten Gesetze und Urteile und ersetzen keine Rechtsberatung. Fragen und Hinweise zu diesem Beitrag an info@zeitflex.de.

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